Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung
                            für  ordnung, HonV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Art. 50 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  i-  gen   die Liquidation der Prozesskosten bzw. die  g  und  der  amtlichen  Verteidi-  –  pro  Stunde  zuzüglich  not-  %  abgegolten  – pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gegenstand  Honoraransätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In besonderen Fällen kann die zuständige Instanz auf den Ansät-  zen gemäss den Absätzen 1 und 2 einen Zuschlag von höchs  Fr. 20.  – pro Stunde gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  erforderliche  Reisezeiten  von  mindestens  einer  Stunde  pro  Tag,  die  nicht  zur  Fallbearbeitung  nutzbar  sind,  können  Fr.  100.  pro Stunde vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rechtsanwalt oder die Rechts  anwältin hat für die Festset  des  Honorars  eine  spezifizierte  Aufstellung  über  seine  bzw.  ihre  Tätigkeit  und  die  Barauslagen  einzureichen.  Wird  die  Aufstel  nicht  rechtzeitig  vor  der  Fällung  des  Entscheids  oder  nicht  i  angesetzter  Frist  eingerei  cht,  kann  das  Honorar  nach  Ermessen  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begründeten  Fällen  können  Akontozahlungen  ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschä-
                            digung   im   Umfang,   in   welchem   dem   Rechtsanwalt   oder   der  Rechtsanwältin  der  entschädigungsberechtigten  Partei  für  die  u  entgeltliche  Vertretung  oder  amtliche  Verteidigung  bereits  ein  H  norar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 5)
                            Die ne  uen Ansätze gemäss § 2 Abs. 1 und 2 (Änderung vom 2. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024) gelangen auf Leistungen zur Anwendung, die ab 1. Septem-  ber 2024 erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffent  lichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Amtsblatt 2010, S. 1941.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  V  vom  2.  Juli  2024,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2024 (Amtsblatt vom 16. August 2024, S. 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  V  vom  2.  Juli  2024,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2024 (Amtsblatt vom 16. August 2024, S. 12).  Verfahren  Übergang des  Entschädgung  s-  anspruchs  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten