Gesetz über die frühe Sprachförderung
                            Gesetz  über die frühe Sprachförderung (GfS)  Vom 14. September 2023 (Stand 1. September 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1,   §  17  Abs.  1  Bst.  a   und   §  108   der   Verfassung   des  Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   bezweckt   eine   bedarfsgerechte   Förderung   der   deutschen  Sprache für Kinder vor dem Eintritt in den Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt das selektive Sprachförderobligatorium, die Sprachstanderhebung,  die Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung sowie die Aufga  -  ben von Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definition
                            1  Angebote  früher  Sprachförderung  nach  diesem  Gesetz  sind  ausschliesslich  Angebote, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht na  -  hebringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1  Jahr dauern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung defi  -  nierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhe  -  bung nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Qualitätskriterien
                            1  Angebote zur frühen Sprachförderung, die im Sinne dieses Gesetzes als obli  -  gatorische oder subventionsberechtigte Angebote anerkannt werden, und da  -  mit als «anerkannte Angebote früher Sprachförderung» gelten, genügen quali  -  tativen Anforderungen bezüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aus- und Weiterbildung einer Betreuungsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Intensität und Dauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sprachförderkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in der Verordnung die einzelnen Qualitätsanforderun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Selektives Sprachförderobligatorium
                            1  Die   Gemeinden   können   ein   selektives   Sprachförderobligatorium   für   Kinder  mit Sprachförderbedarf 1  Jahr vor dem Kindergarteneintritt einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden   mit   selektivem   Sprachförderobligatorium   verfügen   den   Besuch  obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für Kinder, die Sprachför  -  derbedarf gemäss Sprachstanderhebung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium stellen mindestens 1  an  -  erkanntes  Angebot   früher   Sprachförderung  sicher,   welches  von  den  Kindern  mit Sprachförderbedarf kostenlos besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Angebote früher Sprachförderung im Rahmen eines selektiven Sprachför  -  derobligatoriums, welche über die Qualitätskriterien gemäss §  3  Abs.  1  Bst.  b  hinausgehen,   kann   eine   Kostenbeteiligung   der   Erziehungsberechtigten   ent  -  sprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses  Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss §  3 erfüllt sind, und melden  die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koor  -  dinationsstelle des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   unterstützen   den   Kanton   bei   der   Durchführung   der  Sprachstanderhebung gemäss §  7  Abs.  7.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Koordination «Frühe Sprachförderung»
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer frü  -  her Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie   richtet   finanzielle   Unterstützung   an   anerkannte   Angebote   früher  Sprachförderung   in   Form   eines   dauerhaften   Sockelbeitrags   und   an   die  Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewillig  -  ten Kredite aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbil  -  dung   des   Personals   in   Betreuungsangeboten,   soweit   diese   nicht   durch  andere Stellen finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie evaluiert alle 5  Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher  Sprachförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss  §  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkann  -  ten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstüt  -  zung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sprachstanderhebung
                            1  Der Kanton erhebt jährlich den Sprachstand aller im Kanton wohnhaften Kin  -  der, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, im Hinblick auf eine  mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   regelt,   ab   welchem   Ergebnis   der   Sprachstanderhebung  ein Sprachförderbedarf vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   informiert   die   Erziehungsberechtigten   über   das   Ergebnis   der  Sprachstanderhebung und die Angebote früher Sprachförderung, welche ihnen  zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton publiziert die Resultate der Sprachstanderhebungen statistisch in  anonymisierter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kanton   informiert   die   Gemeinden   darüber,   welche   in   der   Gemeinde  wohnhaften Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Erziehungsberechtigten   sind   zur   Mitwirkung   bei   der   Sprachstanderhe  -  bung verpflichtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Beantworten   die   Erziehungsberechtigten   die   Sprachstanderhebung   nicht,  nehmen die Gemeinden Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und bie  -  ten Unterstützung beim Beantworten der Sprachstanderhebung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Nach   einer   nachweislich   erfolglosen   Kontaktaufnahme   respektive   belegten  Verweigerung der Kooperation durch die Erziehungsberechtigten erstatten die  Gemeinden dem Kanton zwecks Sanktionierung Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wer die Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verweigert, wird mit Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
                            1  Der Kanton richtet Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zum Aufbau  oder zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote früher Sprachförderung  aus, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sprachstanderhebung zeigt, dass ein Bedarf in einer Gemeinde vor  -  handen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Qualitätskriterien   nach   §  3   durch   Angebote   früher   Sprachförderung  eingehalten werden oder durch die Anschubfinanzierung erreicht werden  sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine   anderen   Gelder   von   Kanton   oder   Bund   zum   Aufbau   desselben  Angebots bezogen werden. Deckt die andere Finanzierung einen Teil ab,  kann hier ergänzend finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge unabhängig von anderen Subventionen an aner  -  kannte Leistungserbringende ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht   in   einer   Gemeinde   bereits   ein   bedarfsgerechtes   Angebot   früher  Sprachförderung, so kann der Kanton Beiträge an dessen Weiterentwicklung  ausrichten, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kriterien gemäss §  3 eingehalten werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   Beitrag   genutzt   wird,   um   das   Qualitätsniveau   bei   allen   in   das   Bei  -  tragsgesuch eingeschlossenen Angeboten früher Sprachförderung in der  Gemeinde zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge können an einzelne Angebote oder an eine Gemeinde ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die Beiträge an eine Gemeinde ausgerichtet, so muss diese sicher  -  stellen, dass die Angebote früher Sprachförderung den Kriterien gemäss §  2  entsprechen   und   diese   durch   alle   in   das   Beitragsgesuch   eingeschlossenen  Angebote eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Ausnahmefällen kann der Kanton auch Angebote der frühen Sprachförde  -  rung   finanzieren,   die   insbesondere   bezüglich   Dauer   und   Zeitpunkt   nicht   der  Definition von §  2  Abs.  1  Bst.  b entsprechen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe
                            1  Die für die Sprachstanderhebung zuständige Stelle des Kantons erhält vom  Amt für Daten und Statistik auf Anfrage folgende Daten von Kindern im Alter  von 3  Jahren im Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität des  Kindes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vor-   und   Nachnamen   der   Erziehungsberechtigten   sowie   deren   Wohn  -  adressen, soweit diese Daten vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons nutzt die Personendaten gemäss Abs.  1  zur Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss §  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auswertung   der   Sprachstanderhebung   kann   in   anonymisierter   Form  durch Dritte erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton gibt den zuständigen Stellen der Gemeinden die Personendaten  der Kinder mit Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung, das Ergeb  -  nis der Sprachstanderhebung und die Personendaten von deren Erziehungs  -  berechtigten   bekannt,   soweit   dies   für   die   Durchführung   eines   Obligatoriums,  die  Subvention  von  Angeboten  früher   Sprachförderung,   die  Zusammenarbeit  mit Leistungserbringenden oder die Unterstützung der Erziehungsberechtigten  im Rahmen der Sprachstanderhebung notwendig ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2023  01.09.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.09.2023  01.09.2024  Erstfassung  GS 2024.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz über die  frühe Sprachförderung  (GfS  )  SGS  -Nr.  116  GS  -Nr.  2024.031  Erlassdatum     14.09.2023 (  2023/57, Zusammenarbeit von Kanton und Gem  einden in  der frühen Sprachförderung  – Erlass eines Gesetzes über die frühe  Sprachförderung)  In Kraft seit  01.09.2024  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Protokoll der 2. Lesung betr.  die jeweilige Gesetzesänderung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht   zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».  -  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung».  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen