Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie
                            Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der  Spezialfinanzierung Landeslotterie  *   (Landeslotterie-  Reglement, LLR)  Vom 17. März 1998 (Stand 1. September 2024)  Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchfüh  -  rung   von   Lotterien   vom   26.  Mai   1937/18.  Januar   1944/4.  September   1976   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            bis    des   Gesetzes   über   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   Graubünden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  März 1988  1  )  von der Regierung erlassen am 17.  März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Mittel
                            1  70   Prozent  des   jährlichen   Kantonsanteils  am   Reingewinn   der   Interkantonalen  Landeslotterie bilden zusammen mit den Zinsen auf dem Vermögen und den übrigen  Erträgen die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Sie wird als Spezialfinanzierung im  Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen wird zu dem vom Departement für Finanzen und Gemeinden fest  -  gelegten Ansatz verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittelverwendung
                            1  Mittel   aus   der   Spezialfinanzierung   Landeslotterie   dürfen   ausschliesslich   für  gemeinnützige und wohltätige Zwecke verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Einsatz   von   Mitteln   zur   Erfüllung   öffentlich-rechtlicher   Verpflichtungen   ist  ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art.  15 des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons  Graubünden vom 30.  August 2007; BR  710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Aufsicht, Budget, Auszahlung
                            1  Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Erziehungs-,  Kultur-  und  Umweltschutzdepartementes  (Departement)  und  der  Oberaufsicht  der  Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermö  -  gensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsgewährung
                            1  Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie be  -  steht kein Rechtsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der  Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlich-  rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einmalige Beiträge
                            1  Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie  eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag  wird im Voraus festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auflagen, Bedingungen, Befristungen
                            1  Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen  und Fristen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für  drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verweigerung, Rückerstattung
                            1  Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn:  a)  *  das   Gesuch   nicht   den   Verwendungsgrundsätzen   der   Spezialfinanzierung  Landeslotterie entspricht;  b)  der   Beitrag   durch   unwahre   oder   irreführende   Angaben   im   Gesuch   erwirkt  wurde;  c)  Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;  d)  der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwen  -  det wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsätze
                            1  Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme allfälliger Projekte und Massnahmen mit  den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Bestel  -  lungen, Arbeiten sowie Massnahmen dürfen erst nach der Beitragszusicherung erfol  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei öffentlichen Ausschreibungen können Termine für die Gesuchseinreichung ge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesuchsunterlagen
                            1  Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten:  a)  Angaben über Gesuchstellende;  b)  eine genaue Beschreibung des Vorhabens;  c)  einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit An  -  gaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, so können zu  -  sätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * Prüfung des Gesuchs
                            1  Die   zuständige   Stelle  prüft   die   Vollständigkeit   der   Gesuchsunterlagen   sowie   die  Übereinstimmung des Gesuchs mit den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinan  -  zierung Landeslotterie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Gesuch kann zurückgewiesen werden, wenn es unvollständig ist oder offen  -  sichtlich nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung entspricht. Auf  Verlangen der Gesuchstellenden entscheidet das Departement über die Rückweisung  eines Gesuches.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1. Kulturelles und wissenschaftliches Schaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge   an   das   kulturelle   und   wissenschaftliche   Schaffen   bis   100  000  Franken  gewährt das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Re  -  gierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Übrige Beiträge
                            1  Über die Verwendung der übrigen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotte  -  rie entscheidet die Regierung auf Antrag des Departementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann im Einzelfall Beiträge bis 100  000  Franken gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auszahlung des Beitrages
                            1  Der Beitrag wird in der Regel nach der Ausführung des Vorhabens aufgrund einer  Schlussabrechnung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Umstände es rechtfertigen, können auf Anfrage bis zwei Drittel des Bei  -  trages als Vorschuss ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.1998  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 12 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 12 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 13 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Erlasstitel  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 2 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 4 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 11  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 8 Abs. 1  geändert  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 10  aufgehoben  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 11 Abs. 1  geändert  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 11 Abs. 2  geändert  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.01.2018  Art. 13 Abs. 2  geändert  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 12 Abs. 1  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2024  01.09.2024  Art. 13 Abs. 2  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.03.1998  01.01.1998  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.09.2012  01.12.2012  geändert  -