Reglement über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II
                            über die Übernahme der Fahrkosten im  öffentlichen Verkehr der Lernenden und  Schüler der Sekundarstufe II  *  (RÜFÖV)  vom 06.06.2012 (Stand 01.07.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);  eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);  eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuordnung  des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und  Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit diesem Reglement sollen die Ausbildung der Lernenden und der Schü  -  ler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (nachstehend: die Berechtigten)  unterstützt und eine langfristige Politik der nachhaltigen Entwicklung ermög  -  licht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   Übernahme   der   Fahrkosten   für   öffentliche  Verkehrsmittel zwischen den Wohn- und den Schulorten der Lernenden und  der Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person oder des Status in gleicher  Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Kursort (Haltestelle des Zielorts) entspricht dem Hauptbahnhof des  Ortes, wo die Ausbildung stattfindet. Wenn der Unterricht an zwei verschie  -  denen Orten stattfindet, ist der Ort ausschlaggebend, der am weitesten von  der Wohnsitzgemeinde entfernt ist  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der   Wohnort   (Abfahrtshaltestelle)   entspricht   der   Haltestelle,   die   dem  Wohnsitz des Berechtigten am nächsten liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als "Lernender" gilt die Person, die über einen von der zuständigen kanto  -  nalen Behörde genehmigten Lehrvertrag verfügt und eine duale oder eine  Vollzeitausbildung in den kantonalen Berufsfachschulen oder in anerkannten  Schulen ausserhalb des Kantons macht oder die Bewilligung für eine berufli  -  che Grundbildung ausserhalb des Kantons hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein "Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II" ist eine Person, die  mit dem Status als regelmässiger Vollzeitschüler in einer Schule der allge  -  meinbildenden Sekundarstufe II aufgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übernommen werden die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für  Berechtigte, die regelmässig den Unterricht in Schulen besuchen, die folgen  -  de Ausweise verleihen:  a)  eidgenössisches Berufsattest (EBA);  b)  eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);  c)  Berufsmaturitätszeugnis;  d)  Fachmittelschulausweis;  e)  *  Fachmaturität, für die es eine Ausbildung an einer Schule braucht;  f)  gymnasiale Maturitätsausweise;  g)  *  sowie  die  Vorbereitungs-  oder  Übergangsjahre  der  Sekundarstufe  II,  die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten werden auch übernommen für:  a)  *  Schüler,  die  eine  Ausbildung  an  einer  Schule  für  Berufsvorbereitung  (SfB), einschliesslich Schüler der Sektion Integrationsklassen, respek  -  tive für Schüler, die eine Übergangsmassnahme oder eine mindestens  einjährige   kantonale   Ausbildung   absolvieren;   diese   müssen   vom   für  die Bildung zuständigen Departement bewilligt worden sein;  b)  *  Schüler, die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, eine Be  -  willigung haben, eine Ausbildung in einer öffentlichen Schule, ausser  -  halb des Kantons, zu absolvieren;  c)  *  Schüler, die vom Departement, das für die Bildung zuständig ist, eine  Bewilligung haben, einen Sprachaustausch von mindestens sechs Mo  -  naten   in   einer   öffentlichen   Schule   eines   anderen   Kantons   zu   besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeits- oder  den   Praktikumsort   (Fachmaturität   "Soziale   Arbeit   FM   SA",   Fachmaturität  "Gesundheit FM Ges", Berufsmaturität "Wirtschaft und Dienstleistungen BM-  W" und andere) werden nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Lernenden, die die integrierte Berufsmaturität absolvieren (mit ver  -  schiedenen   Schulorten),   entsprechen   die   Fahrkosten   mit   den   öffentlichen  Verkehrsmitteln der Strecke zwischen dem Wohnort und dem am weitesten  entfernten Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Berechtigten,   deren   Lehrvertrag   von   einem   anderen   Kanton   validiert  worden ist, müssen bei der Dienststelle für Berufsbildung des Kantons Wal  -  lis   eine   Kopie   ihres   Lehrvertrags   sowie   eine   Wohnsitzbestätigung   einrei  -  chen. Bei online validierten Lehrverträgen muss auch die Bestätigung der  Gültigkeit   des   Vertrags   durch   den   Lehrvertragskanton   übermittelt   werden.  Sobald die zuständige Behörde diese Dokumente erhalten und falls nötig va  -  lidiert hat, erhalten die Lernenden ihren Rail-Check.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Damit die Berechtigten in den Genuss der Übernahme der Fahrkosten ge  -  mäss dieser Verordnung kommen können, müssen sie folgende Vorausset  -  zungen kumulativ erfüllen:  a)  *  Eltern, beziehungsweise für minderjährige Anspruchsberechtige einen  Inhaber des Sorgerechts, mit Wohnsitz im Wallis haben;  b)  eine   öffentliche   oder   private   Schule   der   allgemeinbildenden   oder  berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen;  c)  *  mehr als 2,5 Kilometer oder mehr als 30 Minuten zu Fuss von der be  -  suchten Schule entfernt wohnen;  d)  ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeit *
                            1  Die Schuldirektionen der Sekundarstufe II haben ihre Schüler über die Be  -  stimmungen zur Übernahme der Transportkosten zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen der Mittelschulen erledigen die Aktualisierung der Schüler  -  listen fristgerecht. Sie bestätigen die Richtigkeit der Angaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Dienststellen   des   für   die   Bildung   zuständigen   Departe  -  ments  kontrollieren  die  Adressen  der  Ansässigen,  die  eine  unter  Artikel  3  Buchstabe   b   dieses   Reglements   definierte   Einrichtung   besuchen.   Für   die  Überprüfung   der   Daten   gilt   als   Stichdatum   der   31.   März   des   laufenden  Jahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rail-Check-Verantwortliche überprüft, ob die auf der Liste aufgeführten  Lernenden und Schüler die in Artikel 3 Buchstabe c des vorliegenden Regle  -  ments beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Er erstellt einen  Gutschein (nachstehend: Rail-Check) in Zusammenarbeit mit der SBB, auf  welchem   der   Wohnort   und   der   Schulort   der   Berechtigten   aufgeführt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Berechtigten melden sich mit dem erhaltenen Coupon und ihrem Aus  -  weis an einer Ausgabestelle eines Transportunternehmens. Der Rail-Check  enthält bereits den zu zahlenden Betrag, der zuvor von der SBB auf Antrag  der Dienststelle für Berufsbildung berechnet wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fahrkosten der Lehrlinge, die überbetriebliche Kurse (üK) besu -
                            chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zusätzlichen   Fahrkosten   mit   den   öffentlichen   Verkehrsmitteln   im   Zu  -  sammenhang mit den überbetrieblichen Kursen, die im Wallis gegeben wer  -  den, gehen zulasten der Ausbildungsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Berufsbildungsfonds übernimmt die zusätzlichen Kosten für  den Besuch der überbetrieblichen Kurse ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Schüler von Privatschulen
                            1  Schüler, die eine Ausbildung an einer Privatschule im Kanton Wallis absol  -  vieren und die den Unterricht der allgemeinbildenden Sekundarstufe II besu  -  chen, um einen eidgenössisch anerkannten Ausweis zu erwerben, erhalten  ihre   Fahrkosten   zu   den   gleichen   Voraussetzungen   subventioniert   wie   die  Schüler der öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Bildung zuständige Departement führt eine Liste mit den in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 beschriebenen Privatschulen des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Privatschulen nach Absatz 1 müssen ihre Schüler über die Anspruchs  -  voraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr  informieren und dem für Bildung zuständigen Departement die Liste mit den  betreffenden Schülern fristgerecht zustellen. Sie bestätigen dabei die Rich  -  tigkeit der übermittelten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rail-Check
                            1  Die Fahrkosten werden in Form eines Rail-Checks übernommen, der direkt  an die Berechtigten versandt wird. Grundsätzlich kann mit dem Rail-Check  ein   persönliches   und   nicht-übertragbares   Streckenabonnement   erworben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Betrag des Rail-Checks, berechnet vom Transportunternehmen, ent  -  spricht im Prinzip der Hälfte des Betrages eines Streckenabonnements 2.  Klasse zwischen dem Wohnort und dem Schulort (nächstgelegener Bahn  -  hof). In jedem Fall entspricht der Maximal-Betrag des Rail-Checks dem halb  -  en Preis, auf Basis des Alters des Berechtigten, eines Generalabonnements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse. Die Differenz des gewählten Abonnements geht zu Lasten der El  -  tern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Lernende,   die   nur   einen   Tag   in   der   Woche   die   Schule   besuchen   oder  zwei-,   dreimal   pro   Jahr   einen   Blockkurs   besuchen   sowie   Studenten,   die  während der Woche in einem anerkannten und im Wallis gelegenen Internat  wohnen,   können   mit   dem   Rail-Check   maximal   13   Mehrfahrtenkarten   zum  halben Preis erwerben. Das in diesem Fall notwendige Halbtaxabonnement,  das auch für private Zwecke benutzt werden kann, geht zulasten der Eltern  und muss beim Kauf der Mehrfahrtenkarten vorgewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rail-Check muss gebraucht werden, um ein Abonnement zu kaufen,  das den Mobilitätsbedürfnissen des Berechtigten am besten entspricht. All  -  fällige Mehrkosten für den gewählten Abonnementstyp gehen zulasten der  Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mit   dem   Rail-Check   kann   ein   Jahres-Generalabonnement,   ein   Jahres-  Streckenabonnement oder eine Mehrfahrtenkarte erworben werden, wobei  das dafür notwendige Halbtaxabonnement zulasten der Eltern geht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeit des Rail-Checks ist zeitlich begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Art des gewählten Abonnements oder falls Jugendliche aufgrund  der   beruflichen   Tätigkeit,   des   Generalabonnements   der   Eltern   oder   aus  anderen Gründen Vergünstigungen auf die Tarife der Transportunternehmen  erhalten, muss der Betrag des Rail-Checks nicht vollständig verwendet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Berechtigte, die ihren Rail-Check ab dem Monat November des Schul  -  jahres   benutzen,   für   das   er   ausgestellt   wurde,   entspricht   der   Betrag   des  Rail-Checks der Hälfte des Jahres-Streckenabonnements prorata zur Anzahl  der verbleibenden Monate bis zum Ende des Schuljahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausgabedaten der Rail-Checks
                            1  Die Rail-Checks werden den Berechtigten grundsätzlich anfangs August,  jedoch spätestens bis Beginn des Schuljahres, zugesandt, sofern sie fristge  -  recht bei der Schule eingeschrieben wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Lernende, deren Lehrvertrag noch überprüft werden muss, erhalten ihren  Rail-Check spätestens zwei Wochen nach Validierung des Lehrvertrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechtigten müssen den Sekretariaten der betreffenden Schulen in  -  nert Wochenfrist Adressänderungen melden, falls diese einen Einfluss auf  ihren Rail-Check haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einem   Umzug   während   des   Schuljahres   muss   der   Berechtigte   dem  Rail-Check-Verantwortlichen innert zehn Tagen seinen Fahrausweis und ei  -  ne   Wohnsitzbestätigung   der   neuen   Gemeinde   zustellen,   damit   dieser   ihm  einen   neuen,   seinen   Bedürfnissen   entsprechenden   Rail-Check   ausstellen  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Grundsätzlich beträgt die Beteiligung der Eltern die Hälfte der Fahrkosten  für die öffentlichen Verkehrsmittel, die verbleibende Hälfte wird zu gleichen  Teilen vom Kanton Wallis und von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten  übernommen. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 sind anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erhalten von den Transportunternehmen direkt die Rech  -  nungen, die nach Schulstufe sortiert sind und die Namen der Berechtigten,  den Identifizierungscode des Rail-Checks, die aufgewendeten Beträge und  die Kaufdaten enthalten. Die Gemeinden müssen diese Rechnungen fristge  -  recht bezahlen und senden ihre Anträge auf Überweisung des Kantonsan  -  teils anschliessend an das für die Bildung zuständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Wird   der   Wohnsitz   von   Berechtigten   angefochten,   sind   die   Gemeinden  dennoch dazu verpflichtet, sämtliche Rechnungen an die Transportunterneh  -  men innerhalb der gegebenen Frist zu bezahlen. Anfechtungen zum Wohn  -  sitz von Berechtigten müssen nachträglich von den betroffenen Gemeinden  selbstständig geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Im   Streitfall   ist   der   steuerrechtliche   Wohnsitz   der   Eltern   ausschlagge  -  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist möglich, dass die Gemeinden Rückerstattungsanträge von Personen  erhalten, die ihren Fahrausweis bereits vor Erhalt des Rail-Checks erworben  haben. Diese Beträge erstatten die Gemeinden auf Vorweisen der Belege  zurück. Danach stellen sie an das für Bildung zuständige Departement einen  Antrag   auf   Überweisung   des   Kantonsanteils.   Die   anspruchsberechtigten  Personen können die Rückerstattung ihres Rail-Checks bis spätestens zum  Ablauf von dessen Gültigkeit einfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nehmen   Lernende   oder   Schüler   während   des   Schuljahres   im   Kanton  Wohnsitz, kommen die Bestimmung in Artikel 4 zur Anwendung; als Stichda  -  tum gilt das Meldedatum bei der Gemeinde. Die Wohnsitzgemeinde muss  die entsprechenden Rechnungen fristgerecht bezahlen und sendet darauf  -  hin ihren Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils an das für Bildung zu  -  ständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückerstattungen der Verkehrsunternehmen
                            1  Allfällige Rückerstattungen von Transportunternehmen werden für die Be  -  zahlung der Kosten des Staates für seinen Arbeitsaufwand verwendet, die  diesem   namentlich   bei   der   Erfassung   der   Daten   und   der   Ausstellung   der  Rail-Checks entsteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterbruch der Ausbildung oder Änderung des Schul- oder
                            Wohnortes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Ausbildung abgebrochen oder der Schul- oder Wohnort während  dem Schuljahr geändert, muss das Abonnement innert 10 Arbeitstagen beim  Rail-Check-Verantwortlichen eingereicht werden, der das Abonnement den  SBB retourniert. Diese erstatten direkt der betreffenden Gemeinde den noch  nicht verwendeten Rail-Check-Betrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinde   ist   dafür   zuständig,   dem   Berechtigten,   wie   auch   dem  Kanton, den ihnen zustehenden Betrag zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Schul- oder Wohnortswechsel während dem Schuljahr wird ein  neuer Rail-Check für die bis zum Ende des Schuljahres verbleibenden Mo  -  nate ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Spezialfälle
                            1  Spezialfälle können durch einen Staatsratsentscheid geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Septem  -  ber 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   diesem   Reglement   wird   der   Artikel   30   der   Verordnung   zum   Einfüh  -  rungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1  Der Entscheid über den Anspruch auf einen Rail-Check kann gemäss den  Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 mit Beschwerde beim Staatsrat  angefochten werden; dieser entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 4, g)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 5, a)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 5, b)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4  Titel geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 6  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  ter  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 2  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 12  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 2 Abs. 5, c)  eingefügt  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 7 Abs. 1  ter  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 7 Abs. 2  bis  eingefügt  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 9 Abs. 2  ter  eingefügt  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 4 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 4 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 2 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 4 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 4 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 7 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11  Titel geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 2 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 7 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 2 Abs. 1  ter  eingefügt  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 7 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2023  01.07.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2023  01.07.2023  Art. 2 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2023-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Ingress  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 2 Abs. 1  bis  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 2 Abs. 4, e)  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 2 Abs. 5, a)  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 2 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 4 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 4 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 7 Abs. 1  ter  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 7 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2024  01.07.2024  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  06.06.2012  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012  Erlasstitel  19.06.2013  01.06.2013  geändert  BO/Abl. 26/2013  Erlasstitel  31.05.2023  01.07.2023  geändert  RO/AGS 2023-068  Ingress  10.06.2020  01.06.2020  geändert  RO/AGS 2020-045  Ingress  04.09.2024  01.07.2024  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 1 bis 21.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 27/2017
Art. 2 Abs. 1 bis 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 2 Abs. 1 ter
                            26.05.2021  01.07.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 2 Abs. 4, e) 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 2 Abs. 4, g) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, a) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, a) 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 2 Abs. 5, b) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, c) 28.05.2014 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 23/2014
Art. 2 Abs. 6 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 2 Abs. 8 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 8 31.05.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-068
Art. 2 Abs. 8 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 3 Abs. 1, a) 27.05.2015 01.06.2015 geändert BO/Abl. 23/2015
Art. 3 Abs. 1, a) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1, c) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 4 19.06.2013 01.06.2013 Titel geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 4 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 4 10.06.2020 01.06.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 5 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 4 Abs. 5 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 5 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 4 Abs. 6 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 6 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 4 Abs. 6 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 6 19.06.2013 01.06.2013 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 1 bis 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 1 bis 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 7 Abs. 1 bis 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 7 Abs. 1 ter 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 ter 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 1 ter
                            04.09.2024  01.07.2024  geändert  RO/AGS 2024-099
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 bis 27.05.2015 01.06.2015 eingefügt BO/Abl. 23/2015
Art. 7 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 5 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 7 Abs. 5 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 7 Abs. 5 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 8 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 1 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 9 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 1 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 9 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 2 04.09.2024 01.07.2024 geändert RO/AGS 2024-099
Art. 9 Abs. 2 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 2 ter
                            27.05.2015  01.06.2015  eingefügt  BO/Abl. 23/2015