Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            354.430  -  direkto  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 sowie Art.  57 der Bundesverfassung,  Gegenstand und Zweck  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden  Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual  delikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusam  menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient da  zu, deliktspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder un  bekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen  Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität  stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine  Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche)  b)  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und  Antragsdelikte)  c)  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin  deuten  d)  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf  Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv  auszugehen ist  e)  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen  von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt)  f)  Tierquälerei im Sinn von Art.  26 Abs.  1 Bst.  a und b des Tierschutz  gesetzes vom 16.  Dezember 2005 (Stand 1.  September 2008;  TSchG)  1  )   wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt-  oder Sexualmotiv auszugehen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  455  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Grundsatz  -  -  Organisation  -  regionale Aussenstellen  Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zü  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss  ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin der Krimi  nalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der  Kriminalpolizeien der 5  Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der  Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts  pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art.  3 und 4 bezeichne  ten Daten gemäss den Grundsätzen von Art.  8 gegenseitig auszutauschen,  in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der  gemäss Art.  5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1  Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die  ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit  der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997
                            (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:  a)  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben  ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der  Zentralstelle  b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC  LAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral  stelle zu  c)  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BSG  551.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Verantwortlichkeit  -  -  -  -  Akteneinsichtsrecht  -  -  -  -  Berichtigung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti  gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden  Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich –  soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach  dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19.  Februar 1986 (KDSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1  Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden  Fristen gelöscht:  a)  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40  Jahre ab  Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach  Ableben der Tatbeteiligten gelöscht  b)  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab  sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch  die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je  weils fünf Jahre verlängert werden  c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letz  te im Analysesystem erfasste Delikt massgebend  d)  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe  oder einer stationären Massnahme  e)  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft  sind von Amtes wegen zu löschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch be  züglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht  definitiv ausgeräumt ist  f)  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld  unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss  den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art.  3 Abs.  2 Buchsta  be d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge  legten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht  mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Op  fern können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BSG  152.04  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  -  Kostenregelung  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  . Der Beitritt wird  Vollzug  Januar 2012 (Amtsblatt 2012,  November 2012 (Amtsblatt 2012, S.  1579).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge  mäss Art.  5 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes  tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Notifikation an den Bund
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  rektorinnen und  -  direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die  vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art.  27o RVOV  (SR  172.010.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtspflege
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  März 1969  6  )   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft getreten am 1.  Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BSG  279.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Übergangsbestimmungen  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, welche sich  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, welche sich vor Inkrafttreten dieser  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.430  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2009  01.11.2012  Erlass  Erstfassung  Abl. 2012, S. 137, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            354.430  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2009  01.11.2012  Erstfassung  Abl. 2012, S. 137, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                
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