Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            850.130  -  -  -  direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konfe  -  -  direktoren (GDK),  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Bereich  A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches  oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20.  Altersjahr,  längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherber  gen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung  eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass  nahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht  die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bereich  B: Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder  Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die  Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen  (IFEG):  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager  ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter  üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für  invalide Personen  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pfle  gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilneh  men können  d)  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen  wie die Einrichtungen gemäss lit.  a bis c erfüllen, sind gleich  gestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bereich  C: Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im  Suchtbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bereich  D: Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung in  klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbe  treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht  wird  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von  Behinderung bedrohte Kinder  c)  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder  Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner  halb des Regelschulangebotes erbracht werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  -  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mit eigener Rechnung und Lei  -  -  -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art.  2 Abs.  bringt  g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich  B lit.  wirkt   keine   Änderung   der   bisherigen   Zuständigkeit   für   das   Leisten   der  Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal  tes in einer Einrichtung gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich  A ihren zivilrechtlichen  Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den  Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni  ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler  oder die Schülerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge  schaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe  renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi  gen Fachdirektorenkonferenzen gehören:  a)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  -  di  -  -  -  direktoren (GDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit.  a und 9 lit.  g und h der IVSE zu fällenden Ent  -  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit.  a  -  VK  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.  2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art.  37  b)  Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit  teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art.  39  c)  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            d)  Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE  e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art.  12 Abs.  3  f)  Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An  trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  g)  Den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art.  20 und 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zum Verfahren im Bereich  C gemäss Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art.  33 Abs.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zur Kostenrechnung gemäss Art.  34 Abs.  2  h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen  i)  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren  periodische Erörterung mit ihnen  k)  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs  fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  -  -  -  -  Zusammenschluss  -  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.  2 und die  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je  zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe  renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver  handlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig  für:  a)  Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor  standes VK gemäss Art.  9 lit.  e–h. Anträge gemäss Art.  9 lit.  f dürfen  nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen  b)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1 Abs.  2  c)  Die Instruktion der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das   Zentralsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone da  für zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kosten  -  Definition Leistungsabgeltung  -  -  -  Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art.  20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per  son in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode  D (Defizitdeckung) als  auch Methode  P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma  chung bezüglich der Methode  P, so kommt die Methode  D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode  Methode  P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich  B lit.  ten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich  B gilt der  Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richt  linie zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er  bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Bera tungsstunde als Verrechnungseinheit.
                            2  Bei der Methode  P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  , 1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Inkasso  -  Tage nach Eintreffen  Ablauf  -  -  Modalitäten  Mo  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich  B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich  und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel  3 (Leistungsabgeltung und  Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art.  2 Abs.  reich  B lit.  b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder  vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton  geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen   Vertretung   auf   Grund   der   Kostenübernahmegarantie   des  Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Regeln für den Bereich  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich  C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt  linie erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Bezeichnen der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und mel  -  -  Liste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.  1 sowie nach Methoden der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 der IVSE.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun  gen eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver  handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif  ten der Streitbeilegung gemäss Art.  31  ff. der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24.  Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Verfahren  Tage vor dem Beitrittstermin zu  -  -  Inkrafttreten der IVSE vom 13.  Dezember 2002  *  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  .  B und C durch KRB vom  Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S.  1391, 2008, S.  55); Bei  -  A und D durch KRB vom 27.  Okto  -  Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S.  1590, 2009, S.  183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Inkraftsetzen   hat   spätestens   zwölf   Monate   nach   Erreichen   des  Quorums zu erfolgen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision der IVSE vom 23. November 2018
                            1  Die Teilrevision vom 23.  November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12  Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Kantone beigetreten sind  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gem. Art.  39 Abs.  1 unterschritten wird, ist die IVSE  aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto  nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Übergangsregelung IHV / IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto  ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art.  27 Abs.  2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten am 1.  Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Genehmigung der Änderung durch KRB vom 28.  Oktober 2019 (Amtsblatt 2019,  S.  1825, 2020, S.  512).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  -  März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden.  Dezember 2007  -  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der IHV wird für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 und 32 IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2002  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55, S. 1590, 2009, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55, S. 1590, 2009, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  Art. 39  Titel geändert  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  Art. 39  bis  eingefügt  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.130  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2002  01.01.2008  Erstfassung  Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55, S. 1590, 2009, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  geändert  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512  bis  23.11.2018  24.03.2020  eingefügt  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  aufgehoben  Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55, S. 1590, 2009, S. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  Titel geändert  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  24.03.2020  eingefügt  Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
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