Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            2  Bedarfs  faktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AGS ermittelt  für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge  einen Be-  darfsfaktor  anhand des  Ausbildungsbed  arf  s  im Kanton Schwyz dividiert durch die  von den  Betrieben  nach Abs.  2 gemeldeten  oder  plausibilisierten Daten  im Total  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebe  der  nachfolgenden  Akteure  sind verpflichtet  ,  die folgenden Daten  jeweils bis  Ende  Mai  dem AGS  bekannt zu geben:  a)  Spitex  -  O  rganisationen  und  Pflegeheime:  Die  geleisteten  Pflegestunden  im  Kanton Schwyz  des Vorjahres  ;  b)  Spitäler:  Die  Vollzeitäquivalent  e  des  ausgebildete  n  Personal  s  im  Kanton  Schwyz  des jeweiligen  Bildungsganges des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann das AGS weitere Unte  rlagen, insbesondere zu  r Plausibilisierung,  verlangen.  Festlegung der Ausbildungsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AGS legt die Pflicht  des  einzelnen Betrieb  s  zur Ausbildung  anhand der vo  n  ihm  nach  §  4  Abs.  2  gemeldeten  oder  plausibilisierten  Daten  multipliziert  mit  dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen  dem  AGS  keine  nach  §  4  Abs.  2  gemeldeten  Daten  vor, so  legt  es  die  Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebe  , die Daten nach §  4 Abs. 2 gemeldet haben,  können bis  30 Tage  ,  nach-  dem  die  Ausbildungsverpflichtung  eröffnet  wurde  ,  ein  begründetes  Gesuch  auf  Herabsetzung der Au  sbildungsverpflichtung stellen.  Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung  als  Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Betrieb  kommt  seiner  Ausbildun  gsverpflichtung  n  ach,  wenn  die  durch-  schnittliche  Anzahl  besetzter  Ausbildungsplätze  der  entsprechenden  Bildungs-  gänge  in  Vollzeitäquivalenten  im  Kalenderjahr  (Ausbildungsleistung)  dieser  gleichkommt  und  er  die  entsprechenden  Daten  jeweils  bis  Ende  Mai  dem  AGS  meldet.  Dabei  gilt:  a)  Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs-  betrieb anrechenbar  ;  b)  Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate  oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver-  trag beste  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem w  erden  a  ls  Ausbildungsleistung  die  während des Jahres durchschnittlich  besetzten Ausbildungsplätze  in Vollzeitäquivalent  en  der nachfolgenden Bildungs-  gänge angerechnet;  a)  Fach  person  Langzeitpflege und  -  betreuung BP (FA)  auf Tertiärstufe  hälftig  bi  s  maxima  l zur E  rreichung  der Ausbildungsverpflichtung  ;  b)  Assistent Gesundheit und Soziales  EBA  auf Sekundarstufe II  hälftig bis maxi-  mal zur Erreichung  der Ausbildungsverpflichtung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt innert  einer angemessenen  Nachfrist keine Meldung der  erforderlichen  Daten, gilt die Ausbildungsv  erpflichtung als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  3  B.  Ausbildungsverbünde  Erfüllung der  Ausbildungs  verpflichtung  als Verbund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwei  oder mehrere Betriebe  kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach,  wenn sie die erforderlichen  Ausbildungsleistungen  gesamthaft erbringen und die  erforderlichen Daten gemeinsam  bis Ende  Mai  dem AGS  melden  . Dabei gilt:  a)  Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs-  betrieb anrechenbar  ;  b)  Personen in Ausbildung  auf Sek  undarstufe II  , deren Praktikum sechs Monate  oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, m  it dem der Lehrver-  trag besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt innert  einer angemessenen  Nachfrist keine  gemeinsame  Meldung der er-  forderlichen Daten, gilt die  Ausbildungsverpflichtung als  Verbund  als  nicht erfüllt.  Beiträge  für den Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betriebe können  für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim  AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen  Mitteln  für den Aufbau stel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie  Belege, verlangen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr.  5000.  --  für den Au  fbau eines  Ausbildungsverbunds.  C.  Beiträge  Beitr  äge an ausbildende Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AGS entrichtet den  ausbildenden  Betrieben  oder  Ausbildungsverbünde  n  , die  die erforderlichen Daten  bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben  ,  die folgenden  Beiträge für  im Vorjahr  erbrachte Ausbildungsleistungen  :  a)  für  Studierende  HF und FH  pro Praktikumswoche  Fr. 300.  --  b)  für  Lernende FaGe  pro Jahr  Fr.  1800  .  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  S  pitälern  w  erden  für Ausbildungsleistungen gemäss  Abs.  1  nur diejenigen Aus-  bildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge  nach §  9 Abs.  1  Bst.  a  des Spitalgesetzes vom 19.  November 2014 (SpitG  )  4  abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  werden  jährlich  vom  AGS  den  ausbildenden  Betrieben  oder  de  n  Ausbildungsverb  ü  nd  en  entrichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D.  Ersatz  ab  gabe  und  Verwendung  Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AGS fordert  jährlich  bei den Betrieben,  die ihrer Ausbildungsverpflichtung  nicht nachgekommen sind  ,  eine Ersatzabgabe in  Höhe der Beiträge gemäss §  9  Abs.  1  pro  nicht  belegte  m  Ausbildungsplatz gemäss Ausbildungsverpflichtung  in  Vollzeitäquivalenten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1 ist sinngemäss für  Ausbildungsverbünde anwendbar.  Reduktion oder Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten,  wenn der  zur Ausbildung verpflichtete  Betrieb oder Verbund nachweist, dass die  Ausbildungsverpflichtung unv  erschuldet nic  ht erfüllt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist bis  Ende  Mai  einzureichen.  Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erträge aus den  Ersatz  ab  gaben  werden vom AGS  anteilsmässig  an  die B  e-  triebe oder  V  erbünde  für Ausbildungsleistungen des Vorjahres,  die  über die  Aus-  bildungsverpflichtung  hinausgehen  , ausgerichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der  Übererfüllung  der Ausbildungsverpflichtung.  Die  Beiträge entsprechen maximal  den Beiträgen nach §  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Ja  hr zu übertragen.  III.  Unterstützungsbeiträge an Auszubildende  Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen  ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss  Abs.  3  mit zivilrechtliche  m  Wohnsitz im Kanton Schwyz  , die einen der folgenden  Bildungsgänge im Bereich der Pflege  absolvieren, haben  Anspruch auf Unter-  st  üt  zungsbeit  rä  ge:  a)  Pflegefach  person  FH;  b)  Pflegefach  person  HF;  c)  Fach  person  Gesundheit EFZ (FaGe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat:  a)  für das 2  3  . bis 2  5  . Lebensjahr  Fr.  325.  --  b)  für das 2  6  . bis 2  8  . Lebensjahr  Fr.  650.  --  c)  ab dem 2  9  . Lebensjahr  Fr  .  1300.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Z  udem  erhält  die  auszubildende  Person  eine  Pauschale   von  monatlich  Fr.  500.  --  , sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung  ste-  hendes Kind zu sorgen hat  , auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  5  Ausbildungsunterbruch  F  ür die Dauer  eines  Unterbruchs  der Ausbildung  werden  weder Beiträge noch  Pauschale  gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge:  a)  schwerer  Krankheit  oder  schwerem  Unfall  während höchstens eines Jahres  ;  b)  Mutterschaftsurlaub  ;  o  der  c)  Ausübung gesetzliche  r  Dienstpflicht.  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  a  uszubildende  Person  hat  das  Gesuch  in  elektronischer  Form  spätestens  einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge be  im AGS  einzu-  reichen.  Das AGS entscheidet über Ausnahmen.  Das Gesuch muss insbesondere  enthalten:  a)  Angaben zur auszubildenden Person;  b)  Bestätigung der Bildungsinstitution u  nd des auszubildenden Betriebs;  c)  e  ntsprechende  Unterlagen  für  die  Geltendmachung  einer  P  auschale  nach  §  1  3  Abs.  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist  nach Vorgabe des AGS  zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen  verlangen.  IV.  Rückerstattung  Rückerstattungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bricht eine Person  in Ausbildung  den Bildungsgang ab, hat sie 50  %  der bezo-  genen  Unterst  ützungsbeiträge zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine  R  ü  ckzahlungspflicht  besteht  bei  Abbruch  des  Bildungsgangs  innerhalb  von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie  infolge:  a)  schwerer  Krankheit oder  schwerem  Unfall;  b)  Schwangerschaft  ;  oder  c)  definitiven Nichtbestehens von  Prüfungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AGS  kann in  weiteren,  besonder  s  begründeten  Fällen auf eine  Rückzah-  lung  verzichten.  V.  Übergangsbestimmung  en  Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Jahre  2024  und  2025  werden  bei  Nichterfüllen  der  Ausbildungsver-  pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie Ausbildungsverpflichtung  gilt für das Jahr 2026  als erfüllt, wenn mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  %  der  erforderlichen  Ausbildungsleistung  en  erbracht  und  di  e  erforderlichen  Daten innert Frist gemeldet wurden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  auf  die  Geltungsdauer  des  Einführungsgesetz  es  befristet.  Vorbehalten  bleiben Rückerstattungen gemäss § 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.  Änderung bisherigen Rechts  Die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  ü  ber  Ausbildungsbeiträge  vom  30.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  6  wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geän-  dert:  §  8 Abs. 2  Alle weiteren  Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus-  zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb  angerechnet.  Davon  ausgenommen  und  nicht  angerechnet  werden  Unterstüt-  zungsbeiträge an Studierende gemäss  dem  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  vom  27. Juni 2024.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  27  -  44  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 572.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 661.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 574.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1.  Oktober 2024  (Abl 2024 2  2  59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SRSZ 661.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SRSZ  572.100  .