Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel  Vom 9. September 1986 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel  erlässt in Ausführung von §  11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22.  Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   folgende Geschäftsordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen des Bürgergemeinderates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind  öffentlich. Den Zuhörern sind Plätze im Sitzungssaal eingeräumt. Den Vertretern der Medien werden  nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit der Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * ...
§ 2 Leitung der Verhandlungen
                            1  Die Verhandlungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin oder in seiner Vertretung vom Statthal  -  ter/der Statthalterin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Neuwahlen führt das älteste anwesende Ratsmitglied so lange den Vorsitz, bis die Wahl des  Präsidenten/der Präsidentin erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin
                            1  Der Präsident/die Präsidentin stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und  sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstan  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidenten/von der  Präsidentin zur Ordnung zu rufen. Einem Votanten, der zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden  muss, ist gleichzeitig das Wort zu entziehen. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum ohne Diskussi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident/die Präsidentin kann Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auffordern, den  Saal für die Dauer der Sitzung zu verlassen. Kommt ein Mitglied dieser Aufforderung nicht nach,  kann es vom Plenum ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss erfolgt ohne Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weigert sich ein Ausgeschlossener, sich aus dem Saal zu entfernen, ist der Präsident/die Präsidentin  befugt, ihn abführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle der Ruhestörung ist der Präsident/die Präsidentin befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder  zu vertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Ruhestörung durch Zuhörer kann der Präsident/die Präsidentin die Ruhestörer oder alle Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der  Öffentlichkeit zugänglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BaB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Publikationen
                            1  Gesetze, Beschlüsse und Wahlen des Bürgergemeinderates werden im Kantonsblatt publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Publikationen tragen die Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Bürgerrats  -  schreibers/der Bürgerratsschreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist  anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fraktionen
                            1  Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens drei Ratsmitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sitzungsgeld
                            1  Die Mitglieder des Bürgergemeinderates erhalten für jede Sitzung im Plenum und für jede Kommis  -  sionssitzung ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren jeweiligen Funktionen als Präsident/  Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürgergemeinderat kann im Sinne einer Spesenpauschale zusätzlich einen angemessenen Grund  -  betrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rücktritt
                            1  Der Rücktritt aus dem Bürgergemeinderat ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu erklären;  er kann nicht widerrufen werden. Der Präsident/die Präsidentin leitet das Schreiben zur Feststellung  des Nachrückenden an den Bürgerrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Persönliche Erklärung
                            1  Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine  Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach Abschluss der De  -  batte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, jedoch vor der Schlussabstimmung.  II. Behandlung der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 10 Beschlussfähigkeit; Namensaufruf
                            1  Zu Wahlen und Beschlüssen des Bürgergemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens 21 Mit  -  gliedern erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Beschlussfähigkeit festzustellen, kann der Präsident/die Präsidentin jederzeit einen Na  -  mensaufruf anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tagesordnung
                            1  Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgergemeinderat die Tagesord  -  nung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rückzug von Vorlagen
                            1  Der Bürgerrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Mitgliedern des Bürgergemeinde  -  rates zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Budget
                            1  Die Produktesummenbudgets für das folgende Jahr müssen spätestens am 1. November im Besitz der  Aufsichtskommission sein. Sie werden spätestens im Dezember vom Bürgergemeinderat behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Rechnung
                            1  Die Produktesummenrechnungen für das verflossene Jahr müssen spätestens am 15. April im Besitz  der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Verwaltungsbericht
                            1  Der Jahresbericht des Bürgerrates für das verflossene Jahr muss spätestens am 15. April im Besitz  der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens am 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abstimmungen
§ 16 Vorgehen; Wiedererwägung
                            1  Vor einer Abstimmung gibt der Präsident/die Präsidentin die vorliegenden Anträge bekannt und  schlägt den Abstimmungsmodus vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie  mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit  von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Präsident/die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent  -  scheid. In diesem Falle hat er/sie das Recht, seinen/ihren Entscheid zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Stimmenmehr
                            1  Sofern die Gemeindeordnung, diese Geschäftsordnung oder deren Ausführungsbestimmungen nichts  anderes festlegen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Namentliche Abstimmung
                            1  Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls vier Ratsmitglieder dies unterschriftlich ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ausstand bei Abstimmungen
                            1  Ein Mitglied hat weder Sitz noch Stimme bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder  einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, einer mit ihm in gerader Linie oder in der Seiten  -  linie bis zum zweiten Grad (Geschwister, Schwager, Schwägerin) verwandten Person einerseits und  der Bürgergemeinde, ihren Institutionen oder den ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korpora  -  tionen anderseits. Dasselbe gilt für Personen, die der Verwaltung, der Direktion oder der Kontrollstelle  von beteiligten Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstand findet nicht statt bei Behandlung und Entscheidung von Geschäften, welche die Bür  -  gergemeinde, ihre Institutionen oder die ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korporationen im  allgemeinen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erheben sich über die Frage eines Ausstandes Zweifel, so können sowohl der Beteiligte als auch die  oben bezeichneten Verwandten desselben an der Beratung über diese Vorfrage zur Erteilung von Er  -  läuterungen teilnehmen; bei der Abstimmung darüber sind sie hingegen im Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wahlen
§ 20 Vorgehen
                            1  ist nur vor der Wahl von Mitgliedern des Bürgerrates zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Wahlen nicht dem Büro übertragen sind, erfolgen sie geheim. Wenn nicht mehr Kandidaten  vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der  Stimmen offene Wahl beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident/die Präsidentin gibt bei geheimen Wahlen seine/ihre Stimme ebenfalls ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr
                            1  Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.  Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute  Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet  das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin sofort, dem Rate sichtbar, gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einzelwahl
                            1  Bei Einzelwahlen errechnet sich das absolute Mehr aus der Zahl der Stimmzettel, die den Namen ei  -  nes Wählbaren enthalten. Leere und ungültige Stimmzettel fallen für die Berechnung des absoluten  Mehrs ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter statt, bei welchem derjenige  oder diejenigen, welche im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl gehabt haben, wegfallen.  Dies ist vom Präsidenten/der Präsidentin beim Verlesen des Wahlergebnisses anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden Wahlgängen keine  gültige Stimme erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Listenwahl
                            1  Mehrere gleichartige Wahlen erfolgen auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Das absolute Mehr er  -  rechnet sich in diesem Fall aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines Wählbaren  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Zettel mehr Personen, als zu wählen sind, so werden die am Schlusse stehenden Namen  als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Stimmzettel enthalten, wird er nur  einmal gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Statthalterin oder des Statthalters und
                            der Protokollführerin oder des Protokollführers  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bürgergemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letz  -  ten Sitzung des zweiten sowie des vierten Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, seine  Statthalterin oder seinen Statthalter und seine Protokollführerin oder seinen Protokollführer auf eine  Amtsdauer von zwei Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die  nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wahl des Büros
                            1  Das Büro wird in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letzten Sitzung des  dritten Amtsjahres auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus dem/der jeweiligen  Präsidenten/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin des Bürgergemeinderates sowie aus fünf Beisit  -  zern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro erledigt die ihm übertragenen Sach- und Wahlgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ersatzwahlen
                            1  Ersatzwahlen sind für den Rest der Amtsdauer sobald als möglich vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  III. Instrumentarium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Interpellation
                            1  In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Bürgergemeinderates das Recht, vom Bürger  -  rat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Gemeindeverwaltung oder  Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde oder der ihrer Aufsicht unterstellten  Stiftungen und Korporationen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Sitzung, für welche die Interpellation ein  -  gereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Auftrag
                            1  Die Mitglieder, das Büro und die Kommissionen des Bürgergemeinderats können zu beliebigen Ge  -  genständen Aufträge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft der Auftrag einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats, kann er erheb  -  lich erklärt werden. Diesfalls muss der Bürgerrat ein entsprechendes Geschäft zuhanden des Bürgerge  -  meinderats vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft der Auftrag einen Gegenstand, der nicht in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats liegt,  kann er mit der Bitte um Prüfung überwiesen werden. Diesfalls muss der Bürgerrat zuhanden des Bür  -  gergemeinderats einen Bericht vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufträge, die einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats betreffen, können auch  als Bitte um Prüfung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Auftrag erheblich erklärt oder überwiesen, legt der Bürgerrat das Geschäft oder den Bericht  innert Jahresfrist der in der Sache zuständigen Kommission des Bürgergemeinderats vor. Diese stellt  dem Bürgergemeinderat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Bürgergemeinderat kann die Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kleine Anfrage
                            1  In der Form einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Bürgergemeinderates den Bürgerrat um  Auskunft über den in §  27 erwähnten Sachbereich ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleine Anfragen sind innerhalb  von sechs Monaten  seit Eingabe zu beantworten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Antragsrecht
                            1  Jedes Mitglied des Bürgergemeinderates kann bei der Behandlung der Leistungsaufträge und Global  -  kredite Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst der Bürgergemeinderat, darauf einzutreten, so kann eine endgültige Beschlussfassung nur  stattfinden, wenn von seiten des Bürgerrates keine Einsprache erhoben wird. Wird Einsprache erho  -  ben, so ist der Antrag dem Bürgerrat zu überweisen, der bis zur nächsten Sitzung dazu Bericht und  Antrag zu stellen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Resolution
                            1  Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Stellungnahme des Bürgergemeinderates in der Form einer Resolu  -  tion zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden  gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * ...
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Petition
                            1  Eine Petition ist dem Bürgergemeinderat schriftlich einzureichen und wird seinem Büro zur Bericht  -  erstattung überwiesen.  IV. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Ständige Kommissionen
                            1  Ständige Kommissionen des Bürgergemeinderates sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wahlprüfungskommission;
2. Aufsichtskommission;
3. Sachkommissionen.
§ 35 Wahlprüfungskommission
                            1  Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern des Bürgergemeinderates. Sie hat die  Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat sowie die Gültigkeit von Abstimmungen zu prüfen  und dem Bürgergemeinderat darüber zu berichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat wird durch die im Zeitpunkt der  Wahlen amtierende Wahlprüfungskommission vorgenommen. Zu diesem Zweck sind ihr alle Wahlak  -  ten sofort nach Eingang zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht erstattet sie an der konstituierenden  Sitzung der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
§ 37 * ...
§ 38 Spezialkommissionen
                            1  Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Bürgergemeinderat nach der Eintretensdebatte eine  Spezialkommission einsetzen. Er bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die der Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht er  -  weitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Verabschiedung des Schlussberichtes durch den Bürger  -  gemeinderat, in jedem Fall mit Ablauf der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wahl der Kommissionen
                            1  Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidenten/Präsidentinnen werden in der zweiten Sitzung der  Legislaturperiode, die spätestens innert Monatsfrist nach Konstituierung des Bürgerrates stattzufinden  hat, vom Bürgergemeinderat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der gleichen Sitzung werden die vom Bürgergemeinderat zu bestimmenden Mitglieder der Einbür  -  gerungskommission für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ersatzwahlen sind sobald als möglich von der gleichen Instanz vorzunehmen, welche die Kommissi  -  on gewählt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Fraktionsanspruch
                            1  Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben die Fraktionen des Bürgergemeinderates An  -  spruch auf eine Vertretung, die ihrer Mitgliederzahl entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in einer Kommission kann auch dadurch erfüllt werden,  dass eine von der Fraktion vorgeschlagene wählbare Person gewählt wird, die der Fraktion selbst nicht  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Feststellung des Fraktionsanspruchs in Verwaltungskommissionen werden die der Kommissi  -  on angehörenden Mitglieder des Bürgerrates sowie andere Kommissionsmitglieder, die nicht vom  Bürgergemeinderat gewählt werden, nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so verfügt der Präsident oder die Präsidentin eine Unterbre  -  chung der Sitzung. Das Wahlgeschäft für die noch offenen Sitze wird bis zur nächsten Sitzung des  Bürgergemeinderates ausgestellt; auf Antrag der betroffenen Fraktion kann das Wahlgeschäft nach der  Unterbrechung auch in derselben Sitzung erledigt werden. Die Wahl für die vakant gebliebenen Sitze  wird von Anfang an wiederholt, wobei der Vertretungsanspruch der Fraktion gewahrt bleibt. Lehnt ein  Gewählter nach dem zweiten oder dritten Wahlgang die Wahl ab, so entfällt der Fraktionsanspruch für  den nächsten Wahlgang. §  22 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung ist in diesem Fall nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39b * Stellvertretung
                            1  Falls ein Mitglied einer ständigen Kommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als  drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem  Kreis eine Stellvertretung bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Bürgergemeinderat diese genehmi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls ein vom Bürgergemeinderat gewähltes Mitglied der Einbürgerungskommission aus persönli  -  chen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teil  -  zunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung vorschlagen. Diese ist vom Bürger  -  gemeinderat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Behandlung der Geschäfte
                            1  Sofern diese Geschäftsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften für die Be  -  handlung der Geschäfte enthalten, gelten diejenigen in den §§  -  gerrates sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen werden mit Ausnahme der Sachkommissionen durch die  Zentralen Dienste geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Vertraulichkeit und Geheimhaltung *
                            1  Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im All  -  gemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Das Kommissionspräsidium orientiert  die nicht in der Kommission vertretenen Fraktionen über das jeweilige Fraktionspräsidium. Diese In  -  formationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte Geheimhaltung zu beschliessen. Diese ist  zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfällt. Nach einem solchen Be  -  schluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmit  -  glieder oder an Dritte weitergegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung kann der Präsident bzw. die Präsidentin  des Bürgergemeinderates nach Abklärung des Sachverhalts durch das Büro den Bürgergemeinderat  orientieren und allfällige Anträge stellen. Dem fehlbaren Mitglied kann ein Verweis erteilt werden.  *  V. Beiräte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * ...
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  VI. Verwaltungsrat der Sozialhilfe der Stadt Basel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41b * ...
                            VII. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41c * ...
§ 41d * ...
                            VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * ...
                            Schlussbestimmung  Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.  Der Bürgergemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 12. 11. 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.09.1986 12.11.1986 Erlass Erstfassung KB 27.09.1986
07.05.1991 15.06.1991 § 39 Abs. 4 geändert -
07.05.1991 15.06.1991 § 39a eingefügt -
08.12.1992 13.02.1993 § 32 aufgehoben -
08.12.1992 13.02.1993 § 35 Abs. 1 geändert -
27.04.1999 01.01.1999 § 43a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 13 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 14 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 15 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 28 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 30 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 34 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 36 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 37 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 39 Abs. 2 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 39 Abs. 3 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 39a Abs. 1 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 40 Abs. 2 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 40 Abs. 3 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel V. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel VII. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41c aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41d aufgehoben -
19.06.2012 31.07.2012 § 39b eingefügt -
11.12.2012 15.01.2013 § 7 Abs. 2 eingefügt -
28.03.2017 01.09.2017 Titel VI. aufgehoben KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 41b aufgehoben KB 24.05.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Titel geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 2 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 3 eingefügt KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 4 eingefügt KB 28.10.2017
16.06.2020 01.10.2020 § 29 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
07.12.2021 01.03.2022 § 1a eingefügt KB 22.12.2021
20.06.2023 01.09.2023 § 24 Titel geändert KB 24.06.2023
20.06.2023 01.09.2023 § 24 Abs. 1 geändert KB 24.06.2023
20.06.2023 01.09.2023 § 41 Abs. 2 geändert KB 24.06.2023
18.06.2024 01.10.2024 § 28 Abs. 5 aufgehoben KB 22.06.2024
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.09.1986  12.11.1986  Erstfassung  KB 27.09.1986
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 07.12.2021 01.03.2022 eingefügt KB 22.12.2021
§ 4 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 5 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 7 Abs. 2 11.12.2012 15.01.2013 eingefügt -
§ 13 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 14 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 15 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 24 20.06.2023 01.09.2023 Titel geändert KB 24.06.2023
§ 24 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert KB 24.06.2023
§ 28 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 5 18.06.2024 01.10.2024 aufgehoben KB 22.06.2024
§ 29 Abs. 2 16.06.2020 01.10.2020 geändert KB 27.06.2020
§ 30 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 32 08.12.1992 13.02.1993 aufgehoben -
§ 34 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 08.12.1992 13.02.1993 geändert -
§ 36 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 37 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 39 Abs. 2 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 39 Abs. 3 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 39 Abs. 4 07.05.1991 15.06.1991 geändert -
§ 39a 07.05.1991 15.06.1991 eingefügt -
§ 39a Abs. 1 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 39b 19.06.2012 31.07.2012 eingefügt -
§ 40 Abs. 2 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 40 Abs. 3 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41 20.06.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 2 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 geändert KB 24.06.2023
§ 41 Abs. 3 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 4 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
                            Titel V.  02.11.2004  06.09.2005  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
                            Titel VI.  28.03.2017  01.09.2017  aufgehoben  KB 24.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41b 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
                            Titel VII.  02.11.2004  06.09.2005  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41c 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41d 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 43a 27.04.1999 01.01.1999 aufgehoben -
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung  Anhang  Anhang  Übergangsbestimmung    aus  Abschn.  II  des  BGB  vom  2.  11.  2004  (wirksam  seit  6.  9.  2005),  betr. §§ 13, 14, 15, 28 samt Titel, 30 samt Titel 34, 36, 37, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a Abs. 1, § 40 Abs. 2  und 3, § 41a, § 41c und § 41d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  den zuständigen Organen beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäfte  ab  1.  Januar  2006  werden  im  Rahmen  der  neuen  Führungsstrukturen  und  der  neuen  Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian
                            Stiftung  und  Zentrale  Dienste)  einem  siebenköpfigen Gremium,  welches  das  Büro  des  Bür-  gergemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskom-  mission wählt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch
                            ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der
                            Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne
                            die Mitglieder des Bürgerrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.