Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland
                            Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland  Vom 1. Oktober 2024 (Stand 8. Oktober 2024)  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  21 der Verordnung über die Kulturförderung vom 20.  Dezem  -  ber  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Tarifordnung regelt die grundsätzlichen Bedingungen für die Nutzung des  Angebots der Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek erlässt ausführende Nutzungsbe  -  dingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zugangsberechtigung
                            1  Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Öffnungszeiten
                            1  Die Öffnungszeiten werden in den Nutzungsbedingungen festgelegt. Dabei  kann auch der Zutritt ausserhalb der bedienten Zeiten vorgesehen sein («Open  Library»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nutzung des Ausleihangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitgliedschaft, Einschreibung
                            1  Die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek setzt eine Mitgliedschaft  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedschaft wird durch eine Einschreibung und die Bezahlung der  Abonnementsgebühren gemäss §  5  Abs.  1 begründet. Sie wird grundsätzlich  jährlich nach der Begleichung der Abonnementsgebühren erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  600.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschreiben kann sich jede natürliche und juristische Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr benötigen für die  Einschreibung die Einwilligung eines Elternteils bzw. der gesetzlichen Vertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberin oder der  Inhaber haftet für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursach  -  ten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitgliedschaftsarten und Gebühren
                            1  Es können folgende Mitgliedschaftsarten mit folgenden Gebühren vorgese  -  hen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Standard-Abonnement ab dem 25.  Altersjahr sowie juristi  -  sche Personen:  pro Jahr CHF 55.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Standard-Abonnement vom 20. bis zum vollendeten 24.  Al  -  tersjahr:  pro Jahr CHF 35.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Standard-Abonnement bis zum 20. Altersjahr:  kostenlos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schnupper-Abonnement:  für 4 Monate CHF 15.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gold-Abonnement (Gönnerinnen und Gönner):  pro Jahr CHF 150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Aubora-Abonnement:  pro Jahr CHF 40.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aubora-Schnupper-Abonnement:  für 1 Monat kostenlos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Open Library:  pro Jahr CHF 15.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Einzelausleihe:  pro Medium CHF 5.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Details zu den einzelnen Mitgliedschaften werden in den Nutzungsbedin  -  gungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Kantonsbibliothek kann in den Nutzungsbedingungen auch  reduzierte Preise vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden folgende weiteren Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausstellen eines Bibliotheksausweises:  CHF 5.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausstellen eines Ersatzausweises:  CHF 5.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Reservation eines Mediums:  CHF 1.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anschaffungswunsch:  CHF 1.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Express-Magazinbestellung:  CHF 1.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Fernleihe Inland: Bücher:  pro Medium CHF 12.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Fotokopien:  pro 20 Seiten CHF 8.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Kopien resp. Printouts  A4/A3:  pro Kopie CHF –.20/–.30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es werden folgende Mahngebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erinnerung vor Ablauf der Leihfrist:  unentgeltlich;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1.  Mahnung:  pro Medium CHF 1.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  2.  Mahnung:  pro Medium CHF 5.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  3.  Mahnung per Einschreiben:  pro Medium CHF 10.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Ersatzbeschaffungen von Medien und Gegenständen wird neben dem  Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr von CHF  10.– erhoben. Eine Ersatzbe  -  schaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer selber ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausleihen
                            1  Art und Anzahl der ausleihbaren Medien richten sich nach dem jeweils gelös  -  ten Abonnement und werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreiga  -  be ausleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leihfristen, Verlängerungen, Nutzungseinschränkungen
                            1  Die Leihfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht reservierte Medien können vor Ablauf der Leihfrist 3-mal verlängert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ältere oder wertvolle Werke sowie für Medien aus der kantonalen Samm  -  lung bestehen Nutzungseinschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mahnungen
                            1  Die ausgeliehenen Medien sind bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen  Ausleihfrist zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Überschreitung der Ausleihfrist ergeht eine Mahnung, und es ist eine Ge  -  bühr gemäss §  5  Abs.  5 geschuldet. Dies gilt unabhängig vom Erhalt der Mah  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden maximal 3  Mahnungen mit entsprechenden Fristen ausgespro  -  chen. Die Mahnfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Medien nicht spätestens innert der 3.  Mahnfrist zurückgegeben,  gelten   sie   als   verloren.   Die   Benutzerin   oder   der   Benutzer   schuldet   der  Kantonsbibliothek in diesem Fall die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sowie  Bearbeitungsgebühren gemäss §  5  Abs.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rückgabe des Mediums hebt die Zahlungspflicht gemäss Abs.  4 nicht  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sorgfaltspflicht
                            1  Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Medien ausleiht, ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsge  -  mässen Zustand und der Vollständigkeit der Medien zu überzeugen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Umgang mit Personendaten
                            1  Die Kantonsbibliothek erhebt von den Benutzerinnen und Benutzern folgende  Personendaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wohnadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Telefonnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  E-Mail-Adresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem werden folgende Informationen erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausleihen (Angaben zu Titel) und Reservierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  pendente Mahnungen, offene Gebühren und erfolgte Zahlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bemerkungen und Nachrichten an Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Nutzung der  Bibliothek bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Daten gemäss Abs.  2 werden wie folgt gelöscht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Ausleihdaten und die Daten zu Reservierungen werden 30  Tage nach  der Rückgabe des Mediums gelöscht. Vorbehalten bleibt der Fall, dass  sich die Benutzerin oder der Benutzer für die Speicherung der getätigten  Ausleihen (Ausleihhistorie) entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informationen zu erfolgten Zahlungen werden 5  Jahre nach der Bezah  -  lung gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bemerkungen und Nachrichten an die Benutzerin oder den Benutzer wer  -  den nach der Erledigung des Falls gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Daten gemäss Abs.  1 werden gelöscht, wenn während 3  Jahren keine  Mitgliedschaft mehr besteht. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ausgeliehene  Medien nicht zurückgegeben worden sind oder Gebührenzahlungen ausste  -  hend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiteres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Internetznutzung
                            1  Die Kantonsbibliothek stellt in ihren Räumlichkeiten einen kostenlosen Inter  -  netzugang zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt, das Internet für strafbare Handlungen zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume
                            1  Die Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume, insbesondere hinsichtlich Es  -  sen, Trinken und Rauchen, wird in den Nutzungsbedingungen geregelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen. Ausgenommen sind  Assistenzhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nutzungsausschluss und Hausverbot
                            1  Personen, deren Schulden für Gebühren und Ersatzanschaffungen den nach  -  folgend festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Be  -  gleichung keine Ausleihen machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15.  Altersjahr:  CHF 5.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jugendliche und junge Erwachsene vom 16. bis zum vollen  -  deten 24.  Altersjahr:  CHF 10.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erwachsene ab dem 25.  Altersjahr:  CHF 20.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  juristische Personen:  CHF 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach einer erfolglosen 3.  Mahnung ist die Benutzerin oder der Benutzer un  -  abhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen bis zur Begleichung  sämtlicher Ausstände von der weiteren Bibliotheksnutzung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Kantonsbibliothek kann zudem Personen, die wiederholt ge  -  gen die Tarifordnung und die Nutzungsbedingungen verstossen oder das Inter  -  net missbräuchlich nutzen, vorübergehend oder dauerhaft von der Bibliotheks  -  nutzung (inkl. Internet) ausschliessen. Dasselbe gilt bei einem Diebstahl oder  einer Sachbeschädigung an Bibliotheksbeständen und -einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich verhält, kann von  den Mitarbeitenden der Kantonsbibliothek weggewiesen werden. Die Ge  -  schäftsleitung der Kantonsbibliothek kann zusätzlich ein Hausverbot ausspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Veranstaltungen
                            1  Die Leitung der Kantonsbibliothek bestimmt fallweise und aufwandsbezogen  die Tarife für Publikumsveranstaltungen und weitere bibliothekspädagogische  Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftungsausschluss
                            1  Die Kantonsbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nut  -  zung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Compu  -  tern entstanden sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Ansätze für die Gebühren gemäss §  5  Abs.  1  Bst.  a  und  d gelten ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2025. Bis dahin gelten für die betreffenden Abonnemente die bisheri  -  gen Gebührenansätze gemäss der Bibliotheksordnung vom 7.  Juni  2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2024  08.10.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.10.2024  08.10.2024  Erstfassung  GS 2024.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.042