Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
                            RdErl. d. ML v. 25. 4. 2017 - 402-03000 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. April 2017 (Nds. MBl. S. 559)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 17. 6. 2014 (Nds. MBl. S. 459) - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 DRBefMLRdErl
                            Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Abteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Niedersächsisches Landgestüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 9 (VergütungsGr. V b nach Aufstieg aus V c) und abwärts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der BesGr. A 13 (zweites Einstiegsamt) und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 13/13 Ü und abwärts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 DRBefMLRdErl
                            Die in   Nummer 1       genannten Behörden werden für den genannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach   § 25 Abs. 2 Satz 7         und   Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG         bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 DRBefMLRdErl
                            Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die Dienststellen des Geschäftsbereichs