Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016
                            Gesetz  
        zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 10. Juni 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
                            Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsische Besoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wortlaut wird Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
                „(2) Ab dem 1. März 2015 erhöhen sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um 2,1 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grundgehaltssätze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Amtszulagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der jeweils bis zum 28. Februar 2015 geltenden Monatsbeträge.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
                            Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsische Besoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
                „(2) Ab dem 1. März 2016 erhöhen sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um 2,3 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grundgehaltssätze und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ober- sowie Untergrenzen der Grundgehaltsspannen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um 2,3 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Amtszulagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwärtergrundbeträge um jeweils 30 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der jeweils bis zum 29. Februar 2016 geltenden Monatsbeträge.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                            Dem § 80 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort und die in § 90 des Sächsischen Besoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2015 um 2,1 Prozent erhöht.“
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                            § 80 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2016 um 2,3 Prozent erhöht.“
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. März 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 26. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
              Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
              Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
              Prof. Dr. Georg Unland
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhänge
                            Anhang 1 
                (zu Artikel 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2 
                (zu Artikel 2)