Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
                            Gesetz  
    zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsAGPassPAuswG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes sowie zur Aufhebung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Vom 29. September 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020
§ 1 Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden
                            (1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden
                            Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Passgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalausweisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 97 Absatz 1 Nummer 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
                            Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einschränkung von Grundrechten
                            Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Passgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalausweisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 358)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 358)