Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeidienststellen bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben
                            Gemeinsame Verwaltungsvorschrift  
    des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeidienststellen bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                I.
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeidienststellen bei der Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben wird wie folgt abgegrenzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Polizeidienststellen sind zuständig, soweit nicht nach Buchstabe a die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergbehörde nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Buchstabe a oder b zuständig ist. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl Straftaten nach § 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als auch nach anderen Strafvorschriften, ist unverzüglich die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten, die sodann entscheidet, durch welche Behörde die Ermittlungen zu führen sind. Erste unaufschiebbare Maßnahmen sind durch die Bergbehörde oder, soweit dies nicht möglich ist, durch die Polizeidienststellen einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, ist der Vorgang an diese abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bergbehörde kann in Fällen des Buchstaben a die fachliche Unterstützung der örtlich zuständigen Polizeidienststellen in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahmen besondere kriminalistische oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Polizeidienststellen haben die Bergbehörde in den Fällen des Buchstaben b zu beteiligen, wenn bergbauliche Fragen berührt, Maßnahmen unter Tage erforderlich sind oder Straftaten ermittelt werden, die im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf der der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betriebe stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Anzeigen nach § 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (unnatürlicher Tod, Leichenfund) ist die Bergbehörde nur insoweit zuständig, als eine der in § 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Handlungen oder Unterlassungen ursächlich für den Tod sein kann; die Polizeidienststellen sind in jedem Fall zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft, Bergbehörde und Polizeidienststellen wird wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt. Diese kann die Ermittlungen selbst führen oder die Bergbehörde oder die Polizeibehörden mit Ermittlungsmaßnahmen beauftragen. In jedem Falle hat die Bergbehörde die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die gegenseitige Unterrichtung von Bergbehörde und Polizeidienststellen wird wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bergbehörde und die Polizeidienststellen unterrichten sich im Falle von Nummer 1 Buchst. c bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit gegenseitig unverzüglich über getroffene Maßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 26. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz 
            Steffen Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 10. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
            Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 28. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
            Dr. Kajo Schommer