Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI)
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten 
        (DienstVVO-SMI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 12 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BeamtStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BeamtStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.