Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (Dienstvorgesetztenverordnung-SMUL – DienstVVO-SMUL)
                            Verordnung 
      des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Dienstvorgesetztenverordnung-SMUL – DienstVVO-SMUL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Dienstvorgesetzter
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist für folgende Maßnahmen Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verfahren nach § 52 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezüglich der ärztlichen Begutachtung, die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, und die Weisung nach § 52 Absatz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 68 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 94 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Disziplinargesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist abweichend von Satz 1 Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Befugnis des Dienstvorgesetzten
                            Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 395), die durch Artikel 28 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 10. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Schmidt