Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3, und § 22 Abs. 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Börsengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung von Ermächtigungen
                            Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BörsG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 5. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
            Thomas Jurk