Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz (SächsZuVOWaStrG
                            Gemeinsame Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums  für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Sächsischen Staatsministeriums 
    für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsZuVOWaStrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
                            Aufgrund von § 1 Nr. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundeswasserstraßengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WaStrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. S. 778), ist die Landesdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung von Bundeswasserstraßen gemäß § 13 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WaStrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; es handelt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 14. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arnold Vaatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
          Dr. Kajo Schommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 23. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 440)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 23. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 440)