Bußgeldkatalog Konsumcannabis
                            Bußgeldkatalog Konsumcannabis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines und Verfahren
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 [BGBl. I S. 602], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 73] geändert worden ist).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungsbereich des Kataloges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie. Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße gelten für den Regelfall. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung rechtfertigen. Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bußgeldverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwarnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Rechtsgüter sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstellung des Bußgeldverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist insbesondere dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 170 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der betroffenen Person ist die Einstellung schriftlich mitzuteilen, wenn sie zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde oder wenn sie um eine Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Person besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörung der betroffenen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der betroffenen Person ist vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ); ein dafür vorgesehener Vordruck kann mit einfachem Brief versendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen, wenn der betroffenen Person Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern. Als Tag der Unterbrechung gilt das Datum der Unterzeichnung der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung (§ 33 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Nach erfolgter Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bußgeldbescheid, Zustellungsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldbescheid muss den in § 66 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Inhalt haben. Er hat eine Kostenentscheidung nach § 105 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu enthalten. Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Falls die betroffene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist außerdem dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat die betroffene Person einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für die betroffene Person in Empfang zu nehmen (§ 51 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe an die Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§ 41 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Ein Anhaltspunkt für eine Straftat ist schon dann gegeben, wenn die Sache nicht eindeutig nur als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn die Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist (§ 21 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle des Buchstaben b kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die betroffene Person kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren nach Einspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Einspruch ist unzulässig, wenn er nicht fristgemäß eingelegt worden ist. In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die betroffene Person auf die Fristüberschreitung hinzuweisen und zu fragen, ob sie den Einspruch zurücknehmen will. Ansonsten ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hält die Behörde auf einen zulässigen Einspruch hin ihren Bußgeldbescheid aufrecht, vermerkt sie die Gründe dafür in den Akten, die sie der zuständigen Staatsanwaltschaft übersendet (§ 69 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft wird diese für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme des Bußgeldbescheides
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltungsbehörde nimmt den Bußgeldbescheid zurück, wenn der Einspruch zulässig und begründet ist. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldbescheid kann von der Verwaltungsbehörde bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. So sollte zum Beispiel dann verfahren werden, wenn nach Erlass des Bescheides Gründe bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu beachten ist, dass bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides die betroffene Person Anspruch auf Erstattung der Kosten haben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachstehend im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren. Die gesetzlichen Mindest- und Höchstgeldbußen nach § 17 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 36 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsumcannabisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) sind bei der Festsetzung der Geldbuße zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder die betroffene Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich uneinsichtig zeigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Bemessung der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen; die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermäßigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich gering ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorwurf aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die betroffene Person Einsicht zeigt, sodass eine Wiederholung nicht zu befürchten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dd)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ee)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die betroffene Person noch minderjährig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinnabschöpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat die betroffene Person wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen (§ 17 Absatz 4 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nicht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einziehung von Gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingezogen werden (§ 37 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsumcannabisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingezogen werden (§ 37 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsumcannabisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einziehung von Vermögensvorteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat die betroffene Person oder ein Dritter, für den sie gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlässiges Handeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 13 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 36 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsumcannabisgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf dabei nicht überschritten werden. Die Grundsätze nach Nummer 14 gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Besondere Hinweise
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tateinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Die Geldbuße wird nach Maßgabe der Rechtsvorschrift mit der höchsten Geldbuße festgesetzt (§ 19 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauerordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird und sich der Vorwurf auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatmehrheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Personengruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelt jemand für einen anderen, ist § 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften) kann unter den Voraussetzungen des § 30 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Geldbuße nach Nummer 13 und 15 festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlung der Geldbuße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides richtet sich nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396). Falls die Geldbuße nicht bezahlt wird, kann die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen (§ 96 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                B. Einzelne Ordnungswidrigkeiten
| Norm im KCanG | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regel- oder Rahmensatz | 
|---|---|---|---|
| Norm im KCanG | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regel- oder Rahmensatz | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250 € bis 1 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250 € bis 1 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | – | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | – | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 100 € bis 30 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 300 € bis 1 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 100 € bis 500 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | – | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150 € bis 30 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 250 € bis 1 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 5 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 200 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 200 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 100 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1 000 € pro Beschäftigtem | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 500 € pro Beschäftigtem | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 200 € bis 30 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 100 € bis 15 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 20 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 200 € bis 20 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 5 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 20 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 200 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 30 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 200 € bis 750 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 € bis 10 000 € | 
| § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 € bis 250 € | 
C. Inkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 18. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping