Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge
                            Gesetz  
    über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
                            Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten
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                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 75 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 138, 192)