Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten (Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 37c Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 11 Nummer 23 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Öffnung der Flächenkulisse
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            In Sachsen dürfen nach Maßgabe von Absatz 2 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezuschlagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura-2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Nationales Naturmonument nach § 24 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 38a Absatz 1 Nummer 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther