Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)
                            Verordnung
        des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 15 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022
                            Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuführungssätze
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betragen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                | Laufende Nummer | für wen | Prozent | 
|---|---|---|
| 1. | Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) | 45 Prozent | 
| 2. | Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 49 Prozent | 
                            der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
                        
                        
                    
                    
                    
                | Laufender Buchstabe | bei wem | Prozent | 
|---|---|---|
| a) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 | 36 Prozent, | 
| b) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene | 36 Prozent und | 
| c) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten | 40 Prozent | 
                            der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeitpunkt der Zuführung
                            Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20 der Verordnung vom 16. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 530, 567), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Oktober 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 626) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 5. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 655)