Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Katastrophenschutzplanungen im Freistaat Sachsen (KatSPlanungsVwV)
                            Verwaltungsvorschrift         
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Katastrophenschutzplanungen im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (KatSPlanungsVwV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Az.: 41-1400.40/23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 29 Satz 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen durch die unteren Katastrophenschutzbehörden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsKatSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katastrophenschutzplanungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsKatSG haben die Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe, allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Diese Aufgabe verlangt, die Planungen für den Katastrophenfall qualitativ soweit zu entwickeln, daß die rasche Alarmierung und der zweckmäßige Einsatz der Kräfte im Bedarfsfall planmäßig und ohne weiteren Handlungsbedarf der Katastrophenschutzbehörde ablaufen können. Diese Planungen müssen alle Maßnahmen umfassen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im voraus bestimmt werden können. Die besonderen Planungen können sich sowohl auf bestimmte Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential als auch auf Katastrophen mit typischem Geschehensablauf beziehen (zum Beispiel: Waldbrände, Flugzeugunfälle, Industriekatastrophen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der allgemeine Katastrophenschutzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der allgemeine Katastrophenschutzplan ist der amtliche Plan der unteren Katastrophenschutzbehörde. Er enthält alle wichtigen Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz und ist Grundlage für alle Vorsorgemaßnahmen und Nachschlagewerk bei der Katastrophenbekämpfung. Inhalt und Gliederung des allgemeinen Katastrohenschutzplanes ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Angaben sind ständig zu aktualisieren und bis zum 1. Oktober jedes Jahres zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der besondere Alarm- und Einsatzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der besondere Alarm- und Einsatzplan ergänzt den allgemeinen Katastrophenschutzplan und orientiert sich an den Erfordernissen der konkreten, im Rahmen der Gefahrenuntersuchung definierten Katastrophengefahr. Er ist objekt- beziehungsweise ereignisbezogen zu erstellen. Er bildet eine Grundlage für das planmäßige und koordinierte Zusammenwirken der von einer bestimmten Gefahr Bedrohten und aller an der Bekämpfung dieser Gefahr Beteiligten unter der einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde. Inhalt und Gliederung des besonderen Alarm- und Einsatzplanes ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Angaben sind ständig zu aktualisieren und bis zum 1. Oktober jedes Jahres zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 30. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Staatsministerium des Innern 
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