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DE - Landesrecht Sachsen

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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
Vom 13. Dezember 2017
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung

1
Dem am 8. September 2017 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
wird zugestimmt.
2
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, wann der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 1 in Kraft getreten oder ob der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 2 unwirksam geworden ist.
Dresden, den 13. Dezember 2017
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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