Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums  für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009
                            Es wird verordnet aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelspezialitätengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LSpG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 139 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MarkenG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827, 1833), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Nr. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben der Kontrollbehörde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Kontrolleinrichtung und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 1) sowie Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 125 vom 9. Mai 2008, S. 27), ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Kontrollbehörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kontrollbehörde ist zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LSpG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie im Sinne von § 134 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MarkenG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit die Durchführung von Kontrollmaßnahmen privaten Kontrollstellen übertragen ist, umfassen diese insbesondere die personelle, sachliche sowie die organisatorische Ausstattung der Betriebe, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in Verkehr bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassung der privaten Kontrollstelle
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde die personellen und sachlichen Mittel nachzuweisen, welche für die Durchführung der Kontrolle nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dazu zählen insbesondere die Ausbildung der Mitarbeiter, die erforderlichen Kontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie die Vorlage eines Musterkontrollvertrages, der zwischen der Kontrollstelle und dem jeweiligen Erzeuger geschlossen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kontrollstelle bereits in einem anderen Bundesland zugelassen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Leiter einer privaten Kontrollstelle muss den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums als Diplom-Lebensmittelchemiker, Diplom-Lebensmitteltechnologe, Diplom-Ökotrophologe oder einen gleichwertigen und gleichartigen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelkunde und fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die mit der Kontrolle beauftragten Personen müssen einen Abschluss als Lebensmitteltechniker, Lebensmittelverarbeitungstechniker, Lebensmitteltechnischer Assistent oder einen gleichwertigen und gleichartigen Abschluss besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen eingesetzten Personen dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche die Besorgnis mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter begründen können; hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten innerhalb von Unternehmen oder als Berater anderer Erzeuger oder Verwender, die mit dem zu kontrollierenden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand von Verbänden, welche die Interessen der Lebensmittelerzeugung oder des Lebensmittelhandels wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Zulassungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwVfG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwVfG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Pflichten der privaten Kontrollstelle
                            (1) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, soweit Aufgaben der privaten Kontrollstelle übertragen werden, zu überwachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erzeuger, Verwender und Hersteller durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie deren ordnungsgemäße Bezeichnung gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu beachten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 unverzüglich der Kontrollbehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für eine angemessene Ausbildung, fortlaufende Weiterbildung sowie Ausstattung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erzeuger, mit denen sie Kontrollverträge abgeschlossen hat, unmittelbar nach Vertragsabschluss und unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes der Kontrollbehörde mitzuteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Freistaat Sachsen von jedweder Haftung für Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die private Kontrollstelle ist verpflichtet, jedem Erzeuger die Teilnahme an den Kontrollen und, soweit dies erforderlich ist, den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen (Kontrollvertrag) anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kontrollvertrag bedarf der Zustimmung der Kontrollbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 27. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steffen Flath
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 14. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 619) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 670)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 670)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 670)