Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug (ZuKostMRVVO)
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ZuKostMRVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafvollzugsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVollzG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            Zuständige Behörden für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVollzG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 7. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Georg Milbradt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales 
          Helma Orosz