Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
                            Gesetz  
    gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SubvG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 14. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
          Dr. Kajo Schommer