Monitoring Gesetzessammlung

G zum 16. RundfunkänderungsStV

DE - Landesrecht Sachsen

G zum 16. RundfunkänderungsStV

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 17. Februar 2015
Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Juli 2014 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der
Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 17. Februar 2015
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
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