Monitoring Gesetzessammlung

G 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

DE - Landesrecht Sachsen

G 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 15. Juni 2016
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

1
Dem Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Dezember 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
2
Der
Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 15. Juni 2016
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
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