Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums  für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002
                            Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung
                            (1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesetzliche Betretensverbote
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erkennbar gemacht werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Hinweis auf § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 16. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage (zu §§ 1 und 2)
                            Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                | Abmesssungen | Farbe | 
|---|---|
| Äußere Abmessungen: | 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite | 
| Farbe: | Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz | 
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Textbeispiele für Schilder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 WaldSpVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wald und Waldwege gesperrt   § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldweg gesperrt für Radfahrer  § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreten des Waldes abseits der Wege verboten  § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Textbeispiele für Schilder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 WaldSpVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wald gesperrt  § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wald und Waldwege gesperrt  § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb  § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsWaldG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. 2002 S. 189)