Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG)
                            Gesetz  
    zur Durchführung des Wohngeldverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DGWoG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1999
                            Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine solche Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand des Wohngeldverfahrens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einreichung der Anträge
                            Soweit nach § 1 die Landratsämter zuständig sind, können die Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachaufsicht
                            Die Fachaufsicht führen die Rechtsaufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 86, 115), Satz 1 tritt zum 1. Mai 1999, Sätze 3 und 4 treten zum 11. Oktober 1996 in Kraft