Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
                            Gesetz  
    zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
                            Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fachaufsicht
                            Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kostendeckung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 13. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 138, 148), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 130, 140) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 517)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 517)