Gebührenordnung für die Teilnahme ehemaliger Referendarinnen und Referendare an Klausuren- und Aktenvortragskursen zur Vorbereitung auf die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zum Zweck der Notenverbesserung nach § 23a der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen
                            Gebührenordnung für die Teilnahme ehemaliger Referendarinnen und Referendare  an Klausuren- und Aktenvortragskursen zur Vorbereitung auf die Wiederholung  der zweiten Staatsprüfung für Juristen zum Zweck der Notenverbesserung  nach § 23a der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen,  Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein  über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung  für die zweite Staatsprüfung für Juristen  Vom 27. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
                            vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom B. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Für die Teilnahme ehemaliger Referendarinnen und Referendare der Freien Hansestadt Bremen am Klausurenkurs oder am Aktenvortragskurs zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Notenverbesserung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a der Länderübereinkunft
                            erhebt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine Gebühr in Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je abgegebener Klausur 15 Euro sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je abgenommenem Aktenvortrag 20 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gebührenpflicht für die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Terminen des Klausurenkurses oder des Aktenvortragskurses entsteht mit Eingang des Antrags bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Die Teilnahme an dem Klausurenkurs beziehungsweise dem Aktenvortragskurs ist von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 27. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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