Monitoring Gesetzessammlung

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Univers...

DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Univers...

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 6. Oktober 2008
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den
Tabellen 1 und 2
dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Keine. Prüfungsvorleistungen sind nicht vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
schriftliche Ausarbeitung,
4.
Gestaltung einer Seminarsitzung,
5.
ästhetische Arbeit mit Präsentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4 und 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den
Tabellen 1 und 2
aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor der Universität Bremen
[Tabellen]
Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Deutsch

Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD 1 A: Spezielle Fragen der Sprachdidaktik WP 6 Seminar 1 TP 3 Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S
Seminar 2 3
FD 1 B: Spezielle Fragen der Literatur- und Mediendidaktik WP 6 Seminar 1 TP 3 Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S
Seminar 2 3
FD 4 A: Abschlussmodul Sprache WP 21 Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit 2 S 2 S
Masterarbeit 15
FD 4 B: Abschlussmodul Literatur und Medien WP 21 Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit 2 S 2 S
Masterarbeit 15
Studierende belegen Seminare zu den Modulen „spezielle Fragen“ mit den beiden Ausprägungen Sprachdidaktik und Literatur- und Mediendidaktik im Umfang von 6 CP. Es können dabei nach Wahl Seminare aus nur einer Ausprägung oder kombiniert aus beiden Ausprägungen gewählt werden.
Das Modul FD 4 A kann nur in Zusammenhang mit FD1 A belegt werden.
Das Modul FD 4 B kann nur in Zusammenhang mit FD1 B belegt werden.
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Tabelle 2 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Fachdidaktische Anteile des Faches Deutsch im Umfang von 14 CP gemäß MPO § 2 Abs. 2
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD 2 Einführung in die Sprachdidaktik P 9 Einführung in die Sprachdidaktik MP Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S
FD 3 Einführung in die Mediendidaktik P 5 Einführung in die Literatur und Mediendidaktik MP Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 1 S 2 S
Insgesamt 14 CP erforderlich

Fußnoten

¹
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht