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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundsc...

DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundsc...

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 24. September 2008
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§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.
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§ 2 Studienaufbau

Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in
Tabelle 1
dargestellt.
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§ 3 Studienverlauf

Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
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§ 4 Prüfungsvorleistungen

Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
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§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Hausarbeit,
3.
Klausur,
4.
Referat,
5.
Portfolio,
6.
Lektüretest,
7.
Thesenpapier,
8.
Sitzungsvorbereitung und Moderation,
9.
Protokolle.
(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Reglung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
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§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
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§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in
Tabelle 1
aufgeführt.
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§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor der Universität Bremen
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Tabelle 1
(Bestandteil der

§§ 2

und
7
dieser Anlage)
M. Ed: für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Erziehungswissenschaft

Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/ TP CP Prüfungs- form 1. Sem. 2. Sem.
EW L5 Schulentwicklung und Qualitätssicherung P 6 5a: Vorlesung TP 2 Gem. § 5 Abs. 1 2 V
5b: Vertiefungsseminar 4 Gem. § 5 Abs. 1 2 S
EW L6 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität P 7 6a: Vorlesung MP 3 Gem. § 5 Abs. 1 2 V
6b: Seminar 4 Gem. § 5 Abs. 1 2 S²
Abschlussmodul WP 21 Schulbezogenes Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit 2 S
Masterarbeit mit Kolloquium 15 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Fußnoten

¹
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
²
Je nach Lehrangebot kann das Modul auch bereits im 1. Semester des Masters beginnen.
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