12. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            12. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum  Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen  Vom 7. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird in den Ortsteilen Borgfeld, Blockland und Horn-Lehe für den in der 12. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 12. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei den Ortsämtern Borgfeld, Blockland und Horn-Lehe hinterlegt und steht dort kostenfrei zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 12. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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