Ortsgesetz über Abgrenzungen und Einfriedigungen
                            Ortsgesetz über Abgrenzungen und Einfriedigungen  Vom 26. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1 Straßenseitige Einfriedigung
                            (1) Einfriedigungen an der Grenze des öffentlichen Grundes, an der Straßenbegrenzungslinie oder der Straßenfluchtlinie dürfen die Höhe nicht überschreiten, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung
                            für Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken zulässig ist oder zugelassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der Einfriedigung nach Absatz 1 ist von der festgelegten Straßenhöhe an der Grenze zwischen Straße und einzufriedigendem Grundstück aus zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine geringere oder größere Höhe kann verlangt oder zugelassen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verkehrssicherheit oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gestaltung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein besonderes Bedürfnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2 Sicht- und Windschutzwände
                            (1) Im Anschluß an die Gebäudewand aneinandergereihter Wohnhäuser können zur Abschirmung gegenüber den Nachbarn von im Freien liegenden Ruheplätzen, Terrassen u. dergl. bis zu 3 m lange und 2,25 m hoher Sicht- und Windschutzwände zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei höhenungleichen Grundstücken kann eine größere oder geringere Höhe verlangt oder zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Höhe dieser Sicht- und Windschutzwände ist von dem Boden des zu schützenden Ruheplatzes, der Terrasse oder dergleichen zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremerhaven, den 26. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magistrat der Stadt Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SeIge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
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