Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
                            Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch  Vom 18. Juli 1899
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überholt bzw. entbehrlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überholt bzw. entbehrlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3
                            Die nach dem bisherigen Recht im Handelsregister bewirkten Eintragungen, welche nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig sind und auch durch Art. 22 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht aufrecht erhalten werden, können von Amts wegen gelöscht werden. Dies gilt insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Eintragung von Handelsvollmachten (§ 11 des Bremischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 6. Juni 1864),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Eintragung ausländischer Handelsgesellschaften, sofern sie im Bremischen Staatsgebiet keine Zweigniederlassung haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Eintragung sonstiger ausländischer Erwerbsgesellschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den auf Grund des § 5 des Bremischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bewirkten Eintragungen, sofern sie nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gericht hat die Beteiligten, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruches zu bestimmen. Als Beteiligte gelten in den Fällen unter Nr. 2 und 3 die eingetragenen Bevollmächtigten. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ¹)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überholt bzw. entbehrlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 5
                            Löschungen und Übertragungen in ein anderes Register, welche nach Maßgabe der §§ 3...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden, erfolgen gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ²)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „und 4“ gestrichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 6
                            Für die Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, sind alle Häfen und Ankerplätze an der Weser und ihren Nebengewässern dem Heimathafen gleichzuachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7
                            Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³)
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            ³)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 u. 3 Aufhebungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
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