Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes
                            Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 über die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes
                            Vom 17. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
                            vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 179 ― 1102-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 2020 – St 1 /19 – veröffentlicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes (BremKrhG) sind nicht gegeben.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 17. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat