Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
                            Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen   und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei  Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich  Vom 2. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel I, VI und VII geändert sowie Artikel II, IV und V neu gefasst durch Änderungsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2018 als Anlage des Gesetzes vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 80, 81)*) | 
Fußnoten
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 519) ist der Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Niedersachsen, vertreten durch den   Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den   Minister für den ländlichen Raum, Ernährung,   Landwirtschaft und Verbraucherschutz,   und   die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den   Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse des Verbraucherschutzes und der Tiergesundheit eine schwerpunktsetzende Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen erforderlich ist, um die künftigen Anforderungen an die Überwachung durchführen sowie eine einheitliche und verbindliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten zu können, folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I  Übertragung von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen und in Bezug auf die Zertifizierung für Drittlandexporte auch der tiergesundheitsrechtlichen Überwachung zugelassener Fischereierzeugnisbetriebe und zugelassener Kühlhäuser, die Fischereierzeugnisse lagern, im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven bis zum 30. Juni 2021 auf die Freie Hansestadt Bremen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung - den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen - wahrnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Futtermittelkontrolldienst - wahrnehmen zur lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel II  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, in dem Land Niedersachsen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf die Freie Hansestadt Bremen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 übertragenen Aufgaben gelten das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz, das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Verwaltungszustellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Bekanntmachungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-Kostenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 übertragenen Aufgaben gelten das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz und das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel III  Informations- und Berichtspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel I sowie über alle wichtigen, darüber hinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel IV  Ermächtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit und zum Kostenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzuschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel-, tiergesundheits- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel V  Kosten und Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbrachten Leistungen werden erfasst und die Kosten ermittelt. Die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingenommenen Gebühren werden in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden gemäß den Regelungen des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchungseinrichtungen im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Bedarfsgegenstände, Wein, kosmetische Mittel sowie Tabakerzeugnisse (sog. Norddeutsche Kooperation) vom 1. Mai 2009 abgerechnet. Sofern für Leistungen die Regelungen der Norddeutschen Kooperation nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt ein jährlicher Kostenausgleich. Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel VI  Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Änderungen von Landesregierungen, die die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen. Bereits bestehende Rechtsnormen auf Landesebene sind so anzupassen, dass sie nicht der Zielsetzung und dem Inhalt dieses Staatsvertrages entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auskünfte gegenüber Dritten, die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind grundsätzlich vorher gegenseitig abzustimmen. Unberührt hiervon sind die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Maßnahmen des Vollzugs werden von denjenigen Bediensteten auf der Grundlage der geltenden Rechtsbestimmungen eingeleitet, in deren Zuständigkeit diese Aufgabe fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel VII  Kündigung des Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren für den Fall, dass für die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Belange nicht unerhebliche rechtliche Änderungen oder Neuregelungen in Kraft treten, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die vertragliche Zusammenarbeit unter den veränderten Bedingungen fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel VIII  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 7. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für den ländlichen Raum,   Ernährung, Landwirtschaft und   Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Hans-Heinrich Ehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 2. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Arbeit, Frauen,   Gesundheit, Jugend und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Karin Röpke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Röpke