Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeldern bei der städtischen Sparkasse in Bremerhaven
                            Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von  Mündelgeldern bei der städtischen Sparkasse in Bremerhaven  Vom 14. März 1900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Auf Grund des § 57 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. Juli 1899 wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Senat die städtische Sparkasse in Bremerhaven zur Anlegung von Mündelgeldern gemäß § 1807 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für geeignet erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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