Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag
                            Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß
§ 53 Rundfunkstaatsvertrag
                            Aufgrund § 53 des Staatsvertrages für Rundfunk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August 1991 in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bremische Landesmedienanstalt (brema) auf Empfehlung der Kommission für Zulassung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ZAK) unter Einbeziehung der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) vom 11. November 2008 in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2008 und unter Beachtung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Empfängerkreis folgende Satzung beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhalt
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich | 
| § 2 | Begriffsbestimmungen | 
| § 3 | Verpflichtete; Berechtigte | 
| § 4 | Allgemeine Anforderungen | 
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensgrundsätze | |
| § 5 | Anzeige- und Offenlegungspflicht | 
| § 6 | Auskunftspflicht | 
| § 7 | Feststellung der Anforderungen nach §§ 51b; 52; 52a bis d RStV | 
| § 8 | Beschwerde | 
| § 9 | Abstimmung mit anderen Institutionen | 
| § 10 | Örtlich zuständige Landesmedienanstalt | 
| § 11 | Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) | 
| Dritter Abschnitt - Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten | |
| § 12 | Grundsatz | 
| § 13 | Auswahlverfahren | 
| Vierter Abschnitt - Besondere Plattform- und Zugangsregelungen | |
| § 14 | Zugang zu technischen Plattformen § 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV | 
| § 15 | Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV | 
| § 16 | Bündelung und Vermarktung | 
| § 17 | Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV | 
| Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 18 | Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs | 
| § 19 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmung | 
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Satzung regelt gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Rundfunkstaatsvertrag
                            (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über digitale Übertragungskapazitäten und digitale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenströme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbeschadet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 Satz 2 RStV
                            gelten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften dieser Satzung nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plattformen in offenen Netzen, sofern diese nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über eine marktbeherrschende Stellung in entsprechender Anwendung von § 19 GWB verfügen. Offene Netze sind diejenigen Übertragungskapazitäten innerhalb dieser Netze, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dadurch gekennzeichnet sind, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformanbieter erfolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereit stellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes, das selbst ein Plattformangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV
                            darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Netze, deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis als gering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzustufen ist. Dies ist in der Regel bei drahtgebundenen Netzen mit durchschnittlich weniger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drahtlosen Netzen mit durchschnittlich weniger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als 20 000 Nutzern anzunehmen. Dabei werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle einem Betreiber zurechenbaren Netze zusammengefasst betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52b, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kommission für Zulassung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (zAK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überprüft regelmäßig gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Satz 2 RStV
                            die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ZAK informiert über Name und Anschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen, auf der Internet-Seite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
Begriffsbestimmungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbieter einer Plattform ist, wer Rundfunk und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergleichbare Telemedien auch von Dritten mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Zusammenfassung entscheidet. Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Telemedien ausschließlich vermarktet, das heißt, nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benutzeroberflächen im Sinne von § 52c Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 2 Nr. 3 RStV sind voreingestellte Systeme und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienste, die dem Nutzer eine übergreifende Orientierung über die Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote sowie deren Auswahl ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter erstem Zugriff im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 3 RStV werden dabei alle Schritte des Nutzers bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu der jeweils direkten Programmwahl gesehen. Insbesondere das Aufrufen von Zusatzinformationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder -funktionen fällt nicht mehr hierunter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Benutzeroberflächen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sinne von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
Verpflichtete; Berechtigte
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch diese Satzung werden Plattformanbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 2 Abs. 1 sowie mit diesen verbundene Unternehmen verpflichtet, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a Abs. 2 RStV
                            findet entsprechende Anwendung. Verpflichteten sind Unternehmen zuzurechnen, mit denen sie unmittelbar oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbunden sind und die ihnen in entsprechender Anwendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 RStV
                            zuzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Durch diese Satzung werden Anbieter von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer berechtigt, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangsdienste nachfragen, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, die als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Telemedien von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 betroffen sind oder die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verbreitung über digitale Übertragungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
Allgemeine Anforderungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtete müssen Berechtigten den Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Diskriminierungsfreiheit). Diese Grundsätze gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach § 3 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 3 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 17 anbietet, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 RStV
                            ). Im Rahmen der Anzeige sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RStV
                            insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die natürliche oder juristische Person des Plattformanbieters sowie der Wohnsitz oder Sitz zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein gesetzliches Führungszeugnis zur Vorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei einer Behörde für die Person des Plattformanbieters bzw. seiner gesetzlichen Vertreter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug sowie der Gesellschaftsvertrag-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus sind gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RStV
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung der Person des Plattformanbieters bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorzulegen, dass sie den Plattformbetrieb unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchführt (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a RStV
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Belegungsliste (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b RStV
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben über verwendete Zugangsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c RStV
                            ) sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Entgelt- und Tarifliste für die Verbreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Rundfunkangeboten (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d RStV
                            ) vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Belegungsliste nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV
                            muss den Programmnamen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Programmformat, die Adresse des Programmanbieters sowie die lizenzierende Institution bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit es bei der ZAK eine Liste der im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51b Abs. 2 Sätze 3 und 4 RStV
                            zur Weiterverbreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angezeigten Programme gibt, können andere Plattformbetreiber, die die gleichen Programme auf ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plattform weiterverbreiten wollen, bei ihrer Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf diese Liste Bezug nehmen, ohne erneut die geforderten Angaben und Unterlagen vorlegen zu müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Änderung der Belegungen gilt die Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anzeige eines Zugangsdienstes nach Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 3 Nr. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c Abs. 2 Satz 1 RStV
                            muss den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichteten sowie die Art des Dienstes erkennen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassen. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Verfahren geführt wird. Sätze 1 und 2 gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Änderungen entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstalter von Fernsehprogrammen, die nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits in Europa in rechtlich zulässiger Weise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend der Bestimmungen des Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommens über das grenzüberschreitend Fernsehen veranstaltet werden, haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bundesweit verbreiteten Angeboten genügt die Anzeige bei einer Landesmedienanstalt. Die Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann auch der Plattformbetreiber vornehmen (§ 51b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 Satz 1 RStV). Die Anzeige muss die Nennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines vergleichbaren Dokuments in deutscher Übersetzung beinhalten. Sie muss Ausführungen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Programm geltenden Jugendmedienschutzanforderungen enthalten und darüber Auskunft geben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ob das Programm inhaltlich unverändert verbreitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
Auskunftspflicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt sind die Anbieter von Plattformen verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Prüfung nach § 51b, § 52, § 52a bis § 52d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RStV erforderlich sind (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e RStV
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle technischen Parameter, deren Kenntnis für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beurteilung des Zugangs nach § 52c Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RStV erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die geforderten Entgelte und Tarife, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie soweit vorhanden Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergleichbaren Telemedien betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
Feststellung der Anforderungen nach §
§ 51b
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a bis d RStV
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Landesmedienanstalt prüft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die ZAK auf Grundlage einer Anzeige nach § 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Auskunft nach § 6, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Tarife den Anforderungen nach § 51b, § 52 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a bis
§ 52d RStV
                            und den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entspricht die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann immer noch nicht erfüllt, erlässt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52 f. i.V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 RStV
                            erforderlichen Maßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Landesmedienanstalt veröffentlicht ihre jeweiligen Entscheidungen auf der Internet-Seite der ALM.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
Beschwerde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkveranstalter und Anbieter von vergleichbaren Telemedien können bei der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51b RStV
                            (Weiterverbreitung), § 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a RStV
                            (Anforderungen an Plattformen), nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b RStV
                            (Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c RStV
                            (Technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugangsfreiheit) sowie nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d RStV
                            (Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das weitere Verfahren geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Einlegung der Beschwerde hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus wichtigem Grund aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
Abstimmung mit anderen Institutionen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Rechtmäßigkeit von Zugangsberechtigungssystemen (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RStV
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 52c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV) und die Ausgestaltung von Entgelten (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d RStV
                            ) entscheidet die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmedienanstalten im Benehmen mit der Bundesnetzagentur (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e Abs. 2 RStV
                            ). Entscheidungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt
                            Für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmedienanstalt örtlich zuständig, bei der der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechende Antrag, die Beschwerde oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 Satz 2 RStV
                            ). Bei Aufsichtsangelegenheiten ist die Landesmedienanstalt zuständig, die dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 Satz 3 RStV
                            ). Im Übrigen, insbesondere in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a RStV
                            , bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 RStV
                            i.V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK). Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beschwerden (§ 8) unverzüglich an die ZAK-Geschäftsstelle weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Entscheidungsreife und übernimmt gegenebenfalls die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Anzeigen und Beschwerden können auch parallel bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZAK eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 9 RStV
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Landesmedienanstalt fertigt den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss innerhalb der von der ZAK bestimmten Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Abschnitt Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten
§ 12
Grundsatz
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für bundesweite Versorgungsbedarfe können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt die tele-kommunikationsrechtliche Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Länder bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Bundesnetzagentur) und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 und 4 RStV
                            ) voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV
                            ). Es wird durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die in den jeweiligen Verkündungsblättern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht werden, eingeleitet. In der Ausschreibung wird auch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. Die Ausschreibung ist spätestens 3 Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung der ZAK (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) gebunden. § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
Auswahlverfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kann nicht allen Anträgen von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Plattformbetreibern auf Zuweisung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten entsprochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden oder soll die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon mehreren Antragstellern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hin (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a Abs. 3 Satz 1 RStV
                            ). Er kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Verständigung legt die ZAK diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vielfalt der Meinungen und Angebote angemessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Ausdruck kommt (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a Abs. 3 Satz 2 RStV
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist eine Verständigung innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK bestimmten Frist nicht zu erzielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder entspricht die Verständigung nicht der mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung geforderten Meinungs- und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität dem Antragsteller zu, der am ehesten die Kriterien des § 51a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 4 RStV erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Vierter Abschnitt Besondere Plattform- und Zugangsregelungen
§ 14
Zugang zu technischen Plattformen
§ 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Zugangsberechtigungssysteme (Conditional
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Access Systeme - CAS), gilt nach Maßgabe des § 4:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien ist die Nutzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benötigten technischen Dienste zur Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit auch eine Abrechnung gegenüber dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endnutzer erfolgt, ist diesem vor Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines entgeltpflichtigen Vertrages eine Entgeltliste auszuhändigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über diese Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist getrennt Rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machen, sind auf angemessene, chancengleiche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es diesen ermöglichen, sämtliche durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schnittstellen für Anwendungsprogramme unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
Zugang zu Benutzeroberflächen nach
§ 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der chancengleiche und diskriminierungsfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugang der Rundfunk- und vergleichbaren Telemedienangebote einschließlich elektronischer Programmführer, deren chancengleiche und diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sowie die freie Programmwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Zuschauer sind in Benutzeroberflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Alle verfügbaren Angebote sind anzuzeigen und hinsichtlich der Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe des § 4 gleich zu behandeln. Auch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sortierung innerhalb der oder den verfügbaren Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss diesen Gesichtspunkten entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind jedenfalls dann gewährleistet, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nebeneinander mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien angeboten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nutzer die Möglichkeit hat, die Reihenfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Angebote in der Liste zu verändern oder eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Favoritenliste anzulegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine angebotene Favoritenliste ohne Voreinstellungen angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer Benutzeroberflächen verwendet oder verbreitet, hat im Rahmen des technisch Möglichen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfänger die Nutzung anderer Benutzeroberflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen des technisch Möglichen sind Benutzeroberflächen so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm unmittelbar in die Benutzeroberfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurückwechseln kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Service-Informationen im Datenstrom sollen so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstellt werden, dass sie von jedermann verwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            europäische Standards, wie z. B. der DVB-SIStandard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesmedienanstalten überprüfen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZAK die vorstehenden Anforderungen für Benutzeroberflächen regelmäßig. Die betroffenen Kreise sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hierbei einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
Bündelung und Vermarktung
                            Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RStV zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV
                            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach
§ 52d RStV
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Ausgestaltung von Entgelten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs
                            Die ZAK veröffentlicht regelmäßig Berichte über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfahrungen bei der Anwendung des fünften Abschnitts des RStV und dieser Satzung. Die Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
                            (11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu digitalen Diensten gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 6 RStV
                            a.F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 13. Dezember 2005 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbieter von Plattformen, die zum 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 RStV
                            und § 5 spätestens zum 31. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 3. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Landesmedienanstalt