Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes Vom 22. Februar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010
G aufgeh. durch § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1
(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Für die Durchführung der Testmaßnahmen nach § 23a des Passgesetzes ist zuständige Behörde der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
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§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Februar 2007
Der Senat
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