Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
                            Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt   auf   Artikel   19   Absatz   1b   der   Zentralschweizer   Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Diese   Verordnung   regelt   den   Vollzug   der   Zentralschweizer   Fachhoch schul-Vereinbarung vom 15. September 2011 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Name 1 Die Fachhochschule trägt den Namen „Hochschule Luzern“. 2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung „FH Zentralschweiz“. Im Übrigen   liegt   das   Erscheinungsbild   in   der   Zuständigkeit   der   Fachhoch schulleitung. 2. FINANZIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag 1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Stra tegie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grund satz der rollenden Planung. 1) GDB 415.42 2) GDB 415.42 OGS 2012, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Dauer   des   mehrjährigen   Leistungsauftrages   richtet   sich   nach   dem Entwicklungs-  und  Finanzplan.  Er  tritt  jeweils  ein  Jahr  vor dem Entwick lungs- und Finanzplan in Kraft. 3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Fi nanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Standards der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung  der Fachhochschule  sind die Standards   von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. * 2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung of fengelegt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Anpassungen jährliche Finanzierung 1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können. 2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträ ge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse; b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbe dingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.); c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge); d. im   Leistungsauftrag   nicht   vorgesehene   Änderungen   des   Umfangs der   zu   erbringenden   Leistungen   (z.B.   Eröffnung   oder   Schliessung von Studiengängen). 3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss  auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rol lende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Fi nanzierungsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordats rates   und   der   Interparlamentarischen   Fachhochschulkommission   beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den   Vorgaben   der   Interkantonalen   Fachhochschulvereinbarung   (FHV) vom   12.   Juni   2003   Rechnung   gestellt.   Für   die   übrigen   Beiträge   werden zwei   Teilrechnungen   –   zahlbar   per   31.   März   und   per   31.   Oktober   –   er stellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Eigenkapital 1. Pflichtreserve 1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes ge mäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes ge mäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die  Fachhochschulleitung  kann   zulasten   der   freien   Reserve  pro  Rech nungsjahr   in   eigener   Kompetenz   über   maximal   250 000   Franken   verfü gen.   Über   darüber   hinausgehende   Entnahmen   aus   der   freien   Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt   das   Eigenkapital   (Pflichtreserve   und   freie   Reserve)   den   zu lässigen  Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den  Träger kantonen  innert   30  Tagen  nach Genehmigung  des   Rechnungsabschlus ses zurückerstattet. 2 Der   Verteilschlüssel   richtet   sich   nach   den   durchschnittlichen   Finanzie rungsbeiträgen   der   Trägerkantone   der   letzten   drei   abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Verein barung berücksichtigt. 3. BAULICHE INFRASTRUKTUR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen 1 Mietverträge   mit   einer   Mietzinssumme   von   über   200 000   Franken   pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Davon   ausgenommen   sind   Mietverträge   für   Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone 1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und  der Liegenschaftsbewirtschaftung  und deren  Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinba rung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Raumkosten 1 Nutzt   die   Fachhochschule   Gebäude,   die   einem   Vereinbarungskanton gehören,   ist   ein   Mietzins   festzulegen,   der   auf   dem   Anschaffungs-   oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übri gen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträ ge abzuziehen. 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Inkrafttreten 1 Die   Verordnung   tritt   am   1.   Januar   2013   in   Kraft.   Sie   ist   zu   veröffentli chen. Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 85 geändert durchNachtrag vom 19. März 2021, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 16),Nachtrag vom 22. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2023, 9) 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85 19.03.2021 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 16 19.03.2021 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2021, 16 22.12.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2023, 9 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            19.03.2021 01.01.2021 geändert OGS 2021, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            19.03.2021 01.01.2021 eingefügt OGS 2021, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            22.12.2022 01.01.2023 eingefügt OGS 2023, 9 6