Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte
                            über die Gewährung von  Ausgangsbewilligungen für erwachsene und  junge erwachsene Verurteilte  1  )  vom 31.10.2013 (Stand 01.04.2024)  Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfra  -  gen zuständigen kantonalen Behörden  Gestützt auf:  die Artikel 74 und 75, 75a, 84 Abs. 6, 90 Abs. 4 und 4  bis   und 372 Abs. 3 des  Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);  die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Mi  -  litärstrafgesetz (V StGB-MStG);  die Artikel 234-237 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto  -  ber 2007 (StPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bst. b des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Er -
                            wachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den  strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);  den Beschluss vom 10. Oktober 1988 betreffend den Abschluss einer Ver  -  einbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die  Strafurlaube;  das durch die KKJPD am 29. März 2012 angenommene Merkblatt zu den  Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug,  In Erwägung:  Aus Artikel 123 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der  Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone  ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen  (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abge  -  kürzt   StGB).   Sie   haben   einen   einheitlichen   Vollzug   der   strafrechtlichen  Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen  Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen vom Kanton Wallis am 20.11.2013. Inkrafttreten am 01.01.2014.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bereich der Kontakte der gefangenen Personen mit der Aussenwelt setzt  das StGB klare Grundsätze und betont, dass die in der Praxis und durch die  Konkordatsbestimmungen eingeführten Ausgangsbewilligungen (Urlaub, un  -  begleitete oder begleitete Ausgänge) den gefangenen Personen erteilt wer  -  den, um ihnen Beziehungen zur Aussenwelt zu ermöglichen, ihre Freilas  -  sung vorzubereiten und ferner, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Re  -  gelung wichtiger persönlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder Aus  -  übung eines politischen Mandats, die keine Aufschiebung zulassen und die  Anwesenheit des Betroffenen erfordern).  Dennoch ist die Gewährung von Ausgang verknüpft mit den Bedingungen,  dass das Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs dem  Ausgang nicht entgegensteht, dass nicht zu erwarten ist, dass die gefange  -  ne Person flieht oder weitere Straftaten begeht, dass sie die öffentliche Si  -  cherheit nicht gefährdet (Art. 75 StGB), und dass sie nicht speziellen Sicher  -  heitsmassnahmen unterworfen ist (Art. 75a StGB).  Jedoch werden extrem gefährlichen Straftätern während des der Verwah  -  rung vorausgehenden Strafvollzugs oder während der lebenslänglichen Ver  -  wahrung keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt (Art. 84  Abs. 6  bis   und 90  Abs.  4  ter   StGB).  Es ist Sache der zuständigen Behörden, Bedingungen festzusetzen, die von  der gefangenen Person eingehalten werden müssen; in gewissen Fällen  können zusätzliche technische Massnahmen getroffen werden, z. B. elektro  -  nische Überwachung (vgl. Art. 237 StPO, aber auch kantonale Ausführungs  -  bestimmungen).  Die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Behörden haben demnach  zu prüfen, ob die gefangene Person, die eine Ausgangsbewilligung bean  -  tragt, die Bedingungen dafür erfüllt. Gemäss einer bewährten Praxis werden  bei dieser Beurteilung verschiedene Elemente berücksichtigt (z. B. Art der  Straftat, Dauer der Strafen und Massnahmen, Fluchtgefahr, psychischer Zu  -  stand, Benehmen und Haltung, Dauer des Aufenthaltes, ernsthafte Bindun  -  gen zu unserem Land, mögliche Gemeingefährlichkeit).  In gewissen Fällen haben die von den Kantonen bestimmten zuständigen  Behörden zudem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 75a und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Abs. 4  bis   StGB einzuholen. Diese gibt ihre Beurteilung ab in den Fällen  nach Artikel 62d Abs. 2 StGB, bei Vollzugsöffnungen (z.B. Ausgangsbewilli  -  gungen) und für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit der gefangenen  Person (die gefangene Person hat ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB  begangen).  Dieses Reglement trägt der Praxis und den gemachten Erfahrungen sowie  den neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung.  Auf Antrag der Konkordatskommission und der Kommission der Schutzauf  -  sichtsämter vom 26. September 2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für Personen, die ihre freiheitsentziehenden Strafen  oder Massnahmen im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für gefangene Personen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug  kann begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang oder Urlaub bewilligt wer  -  den. Die Gerichtsbehörde kann dazu aufgefordert werden, eine Stellungnah  -  me abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug inhaftiert  sind, ist die Verfahrensleitung für die Gewährung eines begleiteten Ausgang,  eines unbegleitetes Ausgangs oder eines Urlaubs zuständig. Diese kann  grundsätzlich über die Bewilligung entscheiden und sie von der Erfüllung  von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. Sie kann die Vollzugs  -  kompetenz für die einzelnen Ausgänge, insbesondere für den Zeitpunkt, die  Dauer sowie die Bedingungen und Auflagen, an die Einweisungsbehörde  delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei  der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen  oder die Allgemeinheit gefährden, insbesondere in Fällen der Verwahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gefangene Person, die sich in der Phase des Arbeitsexternats befindet,  kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 4 dieses Reglements erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gefangene Person, die sich in der Phase der Halbgefangenschaft be  -  findet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 5 dieses Reglements  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für gefangene Personen, gegen die eine Strafuntersuchung läuft, können  die zuständigen Behörden eine Ausgangsbewilligung nur mit der vorgängi  -  gen Zustimmung der zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für den Vollzug im Hochsicherheitsbereich und für den Vollzug der lebens  -  länglichen Verwahrung der extrem gefährlichen Straftäter wird die Konferenz  nach Bedarf besondere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Artikel 75a und 90  Abs.  4  bis   StGB bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Ausgangsbewilligungen gelten:  a)  für den Urlaub, der eines der Mittel darstellt, um der gefangenen Per  -  son die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung  ihrer Entlassung zu ermöglichen. Der Grundsatz der Gewährung von  Urlaub muss im Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen vorgese  -  hen werden, damit er nützlich festgelegt werden kann;  b)  für unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt wer  -  den, damit sie sich persönlichen, beruflichen und rechtlichen Angele  -  genheiten, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre An  -  wesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, widmen kann;  c)  für begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausgangsbewilligungen
                            1  Ausgangsbewilligungen sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenhei  -  ten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnungen. Sie  sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90  Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie dem Erreichen des gesetzlichen  Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB). Namentlich  dienen sie:  a)  der Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt und der Struk  -  turierung des Vollzugs;  b)  der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, beruflicher oder rechtli  -  cher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der gefangenen  Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;  c)  der   Besorgung   unaufschiebbarer   persönlicher,   existenzerhaltender  und gesetzlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der ge  -  fangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;  d)  der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturie  -  rung eines langen Vollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Aufga  -  ben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrechterhal  -  tung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit);  f)  der Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbe  -  hörde kann eine Begleitung der gefangenen Person anordnen, wenn dies  notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher  zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Be  -  gleitung   durch   Mitarbeitende   der   Vollzugseinrichtung.   Die   Begleitperson  sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubspro  -  gramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsöffnungen
                            1  Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von gefangenen Per  -  sonen:  a)  ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugsein  -  richtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugs  -  einrichtung;  b)  ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung, ausgenom  -  men im Vollzugsplan vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt  gegebene begleitete Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der KKJPD anerkannten Vollzugsöffnungen sind im beigelegten  Merkblatt der KKJPD vom 29. März 2012 aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als Vollzugsöffnungen gelten:  a)  polizeiliche Zuführungen von gefangenen Personen (z. B. zu Befra  -  gungen, Verhandlungen, Arztterminen);  b)  Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS  oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein  Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleitete Ver  -  schiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal in der Verantwortung des  Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich et  -  was anderes angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten  Vollzugs und koordiniert diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet nament  -  lich auch über Vollzugsöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Be  -  dingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellungnahme
                            1  Die Direktion der Einrichtung nimmt vorgängig zu jedem Ausgangsgesuch  Stellung, das in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können auch die Stellungnahme der Ämter für Bewährungshilfe, ein Be  -  richt des Therapeuten sowie jegliche Information einer Behörde oder eines  Dritten angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will sich die gefangene Person zu ihrer Familie oder zu Drittpersonen be  -  geben, so können die zuständigen Behörden vorgängig deren Zustimmung  einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kompetenzdelegation
                            1  Die   Einweisungsbehörde   kann   ihre   Kompetenz   zur   Bewilligung   von  Vollzugsöffnungen ganz oder teilweise an die Vollzugseinrichtung delegie  -  ren. Diese Delegation erfolgt schriftlich und in gegenseitigem Einverständ  -  nis. Sie kann mit Bedingungen versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gefangenen Personen, bei denen Gemeingefährlichkeit anzunehmen  ist, ist eine Delegation der Entscheidkompetenzen ausgeschlossen. Bei Be  -  gehen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB ist Gefährlichkeit anzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbe  -  willigung tragen die zuständigen Behörden insbesondere den Interessen der  Opfer und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Notzuständigkeit bei Dringlichkeit
                            1  Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar, ist die Einwei  -  sungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen  nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für  das angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälli  -  gen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um poli  -  zeiliche Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde so  -  bald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung  oder Aufhebung der Anordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu beachtende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung
                            1  Um eine Ausgangsbewilligung, einen Urlaub oder einen unbegleiteten Aus  -  gang gewährt zu erhalten, muss die gefangene Person:  a)  formell eine Ausgangsbewilligung beantragen;  b)  einen Aufenthalt von zwei Monaten in der gleichen Einrichtung ver  -  bracht haben, jedoch frühestens nach Verbüssen von mindestens ei  -  nem Drittel der Strafe; vorbehalten bleibt der Beschluss über den  Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft;  c)  Beweismittel beibringen, um aufzuzeigen, dass die Erteilung der Aus  -  gangsbewilligung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar  ist;  d)  nachweisen, dass sie sich aktiv um die im Vollzugsplan für die Strafen  und Massnahmen vorgesehenen Zielsetzungen für eine Wiedereinglie  -  derung bemüht hat und dass ein solches Ausgangsbewilligungsgesuch  im Plan vorgesehen ist;  e)  nachweisen, dass ihr Verhalten während der Inhaftierung das gefor  -  derte erhöhte Vertrauen in ihre Person verdient;  f)  über eine genügende aus Arbeitsleistung erworbene Geldsumme oder  ihrem Konto gutgeschriebene Vergütung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgangsgesuche müssen mindestens einen Monat vor dem geplan  -  ten Termin eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserordentlichen Gründe für die Bewilligung eines unbegleiteten  Ausgangs bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung setzt die zuständige Behörde  die Bedingungen von Fall zu Fall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Weiteren können die vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörden  je nach den Umständen insbesondere folgende Sicherheiten verlangen:  a)  den Beweis, dass die Ausweispapiere der gefangenen Person bei ei  -  ner Schweizer Behörde hinterlegt sind;  b)  weitere  Garantien,  die  einen  reibungslosen  Verlauf  des  Ausgangs  gewährleisten;  c)  zusätzliche technische Massnahmen zur Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung
                            1  Die gefangene Person kann höchstens alle zwei Monate einen Urlaub er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung  der gewährten Urlaube von diesem Zeitplan abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urlaubsdauer wird nach folgender Skala festgesetzt:  a)  1. und 2. Urlaub, höchstens 24 Stunden;  b)  3. und 4. Urlaub, höchstens 36 Stunden;  c)  5. und 6. Urlaub, höchstens 48 Stunden;  d)  ab dem 7. Urlaub, höchstens 54 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gefangene   Personen,   die   die   Bedingungen   für   die   Gewährung   des  Arbeitsexternats erfüllen, aber aus unverschuldeten Gründen nicht in den  Genuss eines solchen gelangen können, haben die Möglichkeit, wöchentlich  Ausgang nach folgender Skala zu erhalten:  a)  1. Monat: 52 Stunden;  b)  2. Monat: 72 Stunden;  c)  3. Monat: 86 Stunden;  d)  4. Monat: 124 Stunden ;  e)  ab dem 5. Monat: 172 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während der Halbgefangenschaft bestimmt die Vollzugseinrichtung die  Zeitperioden, die die Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausser  -  halb der Vollzugseinrichtung verbringt. Mit Ausnahme von ordnungsgemäss  gerechtfertigten Ausnahmen kann dieser Anteil 13 Stunden nicht überschrei  -  ten. Die Urlaube werden nach folgender Skala gewährt:  a)  1. Monat: höchstens 24 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2. Monat: höchstens 36 Stunden;  c)  3. Monat: höchstens 48 Stunden;  d)  4. Monat: höchstens 52 Stunden;  e)  5. Monat: höchstens 72 Stunden;  f)  6. Monat: höchstens 86 Stunden;  g)  7. Monat: höchstens 124 Stunden;  h)  ab dem 8. Monat: höchstens 124 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dauer eines unbegleiteten Ausgangs beträgt in der Regel höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Stunden, die Reisezeit inbegriffen; sie darf in keinem Fall 16 Stunden  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Dauer eines begleiteten Ausgangs beträgt in der Regel 4 Stunden. Sie  darf 8 Stunden, inklusive Reisezeit, nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sonderurlaub zur Weihnachtszeit
                            1  Ein Urlaub kann gewährt werden, wenn die Umstände dies zulassen und  zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:  a)  es wurde bereits ein Urlaub bewilligt und erfolgreich absolviert;  b)  für die Nacht des 31. Dezember kann kein Urlaub gewährt werden;  c)  die übrigen Bedingungen für die Gewährung von Ausgangsbewilligun  -  gen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub unterliegt folgenden Modalitäten:  a)  ist ein Urlaub zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar vorge  -  sehen, so kann dieser Urlaub vorverschoben oder aufgeschoben wer  -  den, damit er auf die Periode der Weihnachtstage fällt;  b)  es können höchstens 12 zusätzliche Stunden gewährt werden;  c)  während des Monats Dezember kann kein zweiter Urlaub gewährt  werden;  d)  der   nächstfolgende   Urlaub   kann   frühestens   ab   dem   25.   Februar  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstellung des Ausgangsscheins
                            1  Gestützt auf die und im Rahmen der Ausgangsbewilligung stellt die Voll  -  zugseinrichtung der gefangenen Person einen Ausgangsschein aus, den  diese auf sich zu tragen und bei einer Kontrolle vorzuweisen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gefangenen im Normalvollzug wird eine Kopie des Ausgangsscheins  vorgängig versandt an:  a)  die Behörden, die den Entscheid getroffen haben;  b)  gegebenenfalls den Beistand oder die Beiständin;  c)  das Amt für Bewährungshilfe oder den Sozialfürsorgedienst der Ein  -  richtung;  d)  gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die  gefangene Person begibt (Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung informiert gegebenenfalls die Polizei über den Ausgang  nach den Modalitäten, die ihr am geeignetsten zu sein scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt des Ausgangsscheins
                            1  Der Ausgangsschein enthält zwingend folgende Angaben:  a)  das Austritts- und das Rückkehrdatum;  b)  die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr;  c)  den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die gefangene Person begibt;  d)  den Geldbetrag, der der gefangenen Person ausgehändigt wurde (nur  für Personen im Normalvollzug);  e)  die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen;  f)  die allfälligen Ausgangsbedingungen;  g)  das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung
                            1  Erfüllt die gefangene Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wur  -  de, deren Bedingungen nicht mehr und können die zuständigen Behörden  noch keinen Entscheid treffen, so kann die Direktion der Einrichtung den  Ausgang aus schwer wiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme  vorläufig sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert unverzüglich die zuständigen Behörden, welche innert einer  Frist von 10 Tagen entscheiden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zusammenarbeit und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einweisungsbehörden
                            1  Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrich  -  tung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestaltung  des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrich  -  tung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den  Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urteile, allfällige Gutachten  und Empfehlungen der Fachkommission und den Strafregisterauszug. Sie  informiert soweit möglich über den Gesundheitszustand der gefangenen  Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen  und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugseinrichtungen
                            1  Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen nicht dele  -  giert worden, übermittelt die Vollzugseinrichtung den Antrag darauf mit einer  Stellungnahme an die Einweisungsbehörde. Der Antrag enthält die Angaben  zur konkreten Organisation und den Rahmenbedingungen der geplanten  Vollzugsöffnung. Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Ein  -  haltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der gefangenen Person bei  der Planung und Umsetzung der Vollzugsplanungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vollzugseinrichtung   nimmt   Stellung   zu   den   Bedingungen   für   die  Gewährung von Vollzugsöffnungen und bestimmt, ob allfälligen Unzuläng  -  lichkeiten mit Auflagen oder Begleitmassnahmen begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absolviert die gefangene Person in der Vollzugseinrichtung eine therapeu  -  tische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der  zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt besonders Stellung zu:  a)  der Entwicklung der Behandlung;  b)  bestehenden medizinischen Kontraindikationen;  c)  den Empfehlungen, die zum Ziel haben, das Risiko zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Versetzung
                            1  Bei einer Versetzung der gefangenen Person wird der neuen Vollzugsein  -  richtung das begleitende Dossier zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ergänzende Bestimmung
                            1  Der Beschluss betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den  drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erhöhte Aufmerksamkeit
                            1  Bei Personen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB verur  -  teilt wurden, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls un  -  ter Beizug der Fachkommission genauer abzuklären. Sie kann ebenfalls ein  neues Gutachten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Analyse der Art und des Motivs  der Tat, das Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, psychische Störun  -  gen, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches  Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt  betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, die Beziehungsfähig  -  keit, die Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen und ihnen nachzukommen,  Entwicklungen in der Therapie, Einsicht der Tat, Verantwortungsübernahme  für das Delikt, die Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und das soziale  Aufnahmeumfeld bei Milderung im Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzugsöffnungen
                            1  Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse  des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berück  -  sichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öff  -  nung sowie der aktuellen Situation der gefangenen Person zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn:  a)  die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird;  oder  b)  Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen  oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder  c)  Öffnungen in Anbetracht der Situation zur Vorbereitung einer beding  -  ten oder endgültigen Entlassung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einweisungsbehörde legt die Regeln der Begleitung gemäss dem von  der Konkordatskommission erstellten Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Stellungnahme der Fachkommission
                            1  Die Einweisungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme der Fachkom  -  mission, wenn:  a)  sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und  b)  die gefangene Person verwahrt ist oder eine Freiheitsstrafe zu verbüs  -  sen hat oder  c)  sie die Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person nicht selber ein  -  deutig beurteilen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die geplante  Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen  Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfällige Gefährdung  gesenkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Begründung des Entscheids
                            1  Die Einweisungsbehörde trifft einen schriftlichen und begründeten Ent  -  scheid über die Vollzugsöffnung. Sie sorgt für die Eintragung der gefange  -  nen Person ins RIPOL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird.  Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur gefange  -  nen Person und zum Zweck der Öffnung sowie zum Sicherheitsdispositiv  und zum Verhalten im Notfall abzugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung  den Entscheid oder verfügte Auflagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies  unverzüglich der Einweisungsbehörde; der Ausgang wird somit suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 25. September 2008 über  die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge er  -  wachsene Verurteilte aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre  kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Kantone gemäss  ihren eigenen Bestimmungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird auf der Internetseite der Konferenz sowie in jedem Kanton gemäss  dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1  A1.1 Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und  Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Ausgangslage
                            1  Aus Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der  Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone  ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen  (Art.372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abge  -  kürzt   StGB).   Sie   haben   einen   einheitlichen   Vollzug   der   strafrechtlichen  Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen  Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung, wo  -  bei das Concordat latin direkt anwendbare verbindliche Regelungen mit Ge  -  setzesrang erlassen kann; demgegenüber beinhalten die Richtlinien und  Empfehlungen der Deutschschweizer Konkordate die Aufforderung an ihre  Mitglieder, den Inhalt der Regelungen in die kantonale Gesetzgebung zu  übernehmen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist es  nichtmöglich, dass die KKJPD gesamtschweizerisch verbindliche Regelun  -  gen aufstellt. Dies ist auch nicht notwendig: Alle drei Konkordate haben das  Ausgangsund Urlaubswesen detailliert geregelt. Inhaltlich stimmen diese  Regelungen in den wesentlichen Grundzügen überein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilweise bestehen aber namentlich bei Vollzügen, an denen Behörden  und Vollzugseinrichtungen aus verschiedenen Konkordaten beteiligt sind,  Unsicherheiten oder unterschiedliche Auslegungen,  a)  was unter Vollzugsöffnungen zu verstehen ist;  b)  wer für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zuständig ist;  c)  wie   die   Zusammenarbeit   und   der   Informationsfluss   unter   den   am  Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Beteiligten zu erfolgen hat;  d)  welche Besonderheiten bei als gefährlich beurteilten Personen zu be  -  achten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Unsicherheiten sollen mit einem gemeinsamen Merkblatt, das den  -  beteiligten staatlichen Stellen als Auslegungshilfe dient, möglichstbeseitigt  werden. Es bleibt Aufgabe der Konkordate zu prüfen, ob eine Anpassung /  Präzisierung ihrer Regelungen im Sinn dieses Merkblatts notwendig bzw.  zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Definitionen
                            1  Das StGB enthält folgende Legaldefinitionen:  a)  Vollzugsort (Art. 76 StGB): Freiheitsstrafen werden in einer geschlos  -  senen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in eine  geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer  offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er  flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.  b)  Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB): Vollzugsöffnungen sind Lo  -  ckerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene  Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexter  -  nat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.  c)  Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB): Dem Gefangenen ist zur Pflege der Be  -  ziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder  aus   besonderen   Gründen   in   angemessenem   Umfang   Urlaub   zu  gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegen  -  steht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten  begeht.  d)  Gemeingefährlichkeit (Art. 75a Abs. 3 StGB): Gemeingefährlichkeit ist  anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und  eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische  oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von  Vollzugsöffnungen im Massnahmenvollzug verweist Art. 90 Abs. 4  bis   StGB  auf Art. 75a, der sinngemäss gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vollzugsöffnungen:  a)  Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von eingewiese  -  nen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Voll  -  zugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offe  -  nen Vollzugseinrichtung  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Geschlossene Vollzugseinrichtungen und geschlossene Abteilungen einer offenen  Vollzugseinrichtung müssen durch bauliche, technische, organisatorische und per  -  sonelle Mittel verhindern, dass sich die eingewiesenen Personen durch Flucht dem  Vollzug entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung  3  )  , aus  -  genommen im Vollzugskonzept vorgesehene, der Einweisungs  -  behörde bekannt gegebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   begleitete Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Namentlich gelten als Vollzugsöffnungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  begleitete Ausgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  unbegleitete Ausgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  begleitete Sach- und Beziehungsurlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  unbegleitete Sach- und Beziehungsurlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer ge  -  schlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausserhalb der Anstalts  -  mauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugsein  -  richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeits  -  trainings
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Arbeitsexternate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Wohn- und Arbeitsexternate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  bedingte Entlassungen.  c)  Nicht als Vollzugsöffnungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  polizeiliche Zuführungen von eingewiesenen Personen (z.B. zu  Befragungen, Verhandlungen, Arztterminen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem  JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.  d)  Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in  ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleite  -  te Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal  6  )   in der Verantwor  -  tung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht  ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit der Einweisung in den offenen Vollzug bringt die Einweisungsbehörde zum Aus  -  druck, dass bei der eingewiesenen Person keine (erhöhte) Gefahr für eine Flucht  oder weitere Straftaten besteht. Dies entbindet aber nicht davor, diese Risiken bei  weitergehenden Öffnungen erneut konkret zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  allgemein oder z.B. mit dem Vollzugsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  z.B. externe Arbeitseinsätze mit einem Arbeitsmeister, sportliche Aktivitäten mit ei  -  nem Sportleiter, Mitwirkung in einer geführten Freizeitgruppe mit externen Aktivitä  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  z.B. für Untersuche/Behandlungen in einem anderen Gebäude auf dem Areal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgang und Urlaub:  a)  Ausgang und Urlaub sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesen  -  heiten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnun  -  gen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie der Erreichung  des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 StGB). Namentlich dienen sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen  mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhalten  -  der und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit  der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung  unerlässlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Struk  -  turierung eines langen Vollzugs  7  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Auf  -  gaben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrecht  -  erhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Vorbereitung der Entlassung.  b)  Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilli  -  gungsbehörde kann eine Begleitung der eingewiesenen Person anord  -  nen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der  Vollzugsöffnung sicher zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas ande  -  res angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Voll  -  zugseinrichtung  8  )  . Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhal  -  tung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der  konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren  Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Auf eine Begründung von Vollzugsöffnungen "aus humanitären Gründen" sollte ver  -  zichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Je nach Beurteilung der Sicherheitslage und nach dem Zweck der Öffnung erfolgt  die Begleitung durch Anstaltspersonal aus dem Sicherheitsdienst, dem Wohn- oder  Arbeitsbereich oder dem Therapiebereich. Die Begleitung durch andere Personen  (z.B. freiwillige Mitarbeitende, ehemalige Polizisten oder Vollzugsmitarbeitende, die  im Auftragsverhältnis arbeiten, oder Angehörige, Bekannte oder andere Privatperso  -  nen) genügt nur, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich festgehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Die Begleitperson hat umgehend zu reagieren, wenn sich im Verhalten der einge  -  wiesenen Person Auffälligkeiten zeigen, die auf einen Missbrauch der Öffnung hin  -  deuten. Bei Anstalten zur Fluchtergreifung oder bei Flucht sind Sofortmassnahmen  zu ergreifen, die vorgängig z.B. in Checklisten festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Zuständigkeit
                            1  Grundsatz: Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des  gesamten Vollzugs und koordiniert diesen. Sie bestimmt die geeignete Voll  -  zugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen.  Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Bedin  -  gungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzdelegation: Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur  Bewilligung von Vollzugsöffnungen (ausgenommen die bedingte Entlassung)  ganz oder teilweise der Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation er  -  folgt schriftlich  10  )  .  Bei eingewiesenen Personen, bei denen die Gemeingefährlichkeit nicht ver  -  neint wurde, wird auf eine Delegation der Entscheidkompetenzen verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notzuständigkeit bei zeitlicher Dringlichkeit: Ist der Entscheid über eine  Vollzugsöffnung unaufschiebbar  11  )  , ist die Einweisungsbehörde nicht erreich  -  bar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet  die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das der allfälligen Gefähr  -  lichkeit der eingewiesenen Person angemessene Sicherheitsdispositiv und  orientiert sich dabei an allfälligen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen.  Im Zweifel ersucht sie um polizeiliche Unterstützung.  Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde so  -  bald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung  oder Aufhebung der Anordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausstellung des Urlaubspasses: Gestützt auf und im Rahmen der Urlaubs  -  bewilligung stellt die Vollzugseinrichtung der eingewiesenen Person für den  konkreten Urlaub einen Urlaubspass aus, den diese während der Abwesen  -  heit von der Vollzugseinrichtung auf sich zu tragen und der Polizei bei einer  Kontrollevorzuweisen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  z.B. mit dem Vollzugsauftrag an die Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  z.B. bei einer notfallmässigen Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Kli  -  nik oder bei der Gefahr des Ablebens eines nahen Angehörigen. Erfolgt die Einwei  -  sung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik durch die Polizei und sorgt diese  auch für die Bewachung der eingewiesenen Person, handelt es sich nicht um eine  Vollzugsöffnung (siehe auch Art. A1-2 Abs. 3  Bst. c und d dieses Merkblatts).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Prüfung der aktuellen Situation: Bevor der Ausgang oder Urlaub angetreten  wird, prüft die Vollzugseinrichtung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen ak  -  tuell weiter gegeben sind. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. zwischenzeit  -  liche Disziplinierung, Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, Auf  -  fälligkeiten   am   Urlaubstag   etc.)   verweigert   die   Vollzugseinrichtung   die  Durchführung des Urlaubs. Die Einweisungsbehörde wird umgehend infor  -  miert  12  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Zusammenarbeit / Information
                            1  Einweisungsbehörde:   Die   Einweisungsbehörde   ist   dafür   verantwortlich,  dass die Vollzugseinrichtung bei der Einweisung und während des Vollzugs  alle für die Gestaltung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt  der   Vollzugseinrichtung   die   nötigen   Unterlagen   zu,   namentlich   einen  Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urtei  -  le, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   und den  Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszu  -  stand der eingewiesenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige  Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollzugseinrichtung: Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugs  -  öffnungen nicht delegiert, stellt die Vollzugseinrichtung bei der Einweisungs  -  behörde schriftlich Antrag. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten  Ausgestaltung und den Rahmenbedingungen der geplanten Vollzugsöff  -  nung  14  )  . Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Einhaltung  des Vollzugsplans und die Mitwirkung der eingewiesenen Person bei der  Planungund Umsetzung der Vollzugsplanungsziele.  Die Vollzugseinrichtung nimmt Stellung, ob nach ihrer Beurteilung die Vor  -  aussetzungen für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen erfüllt sind (keine  Fluchtgefahr, keine Gefahr neuer Straftaten, korrekte Führung, Vertragsfä  -  higkeit, geeigneter, überprüfter Empfangsraum, genügend Mittel) und ob all  -  fälligen Unsicherheiten mit Auflagen/Begleitmassnahmen begegnet werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Keine Information ist erforderlich, wenn der Urlaub aus innerbetrieblichen Gründen  verschoben oder abgesagt werden muss, z.B. wegen Erkrankung der eingewiese  -  nen oder der Begleitperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  vgl. Art. 62 d Abs. 2 und Art. 75a Abs. 1 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  z.B. Zweck der Öffnung, genaues Programm mit Zeit- und Ortsangaben,Transport  -  mittel, Kontaktpersonen, Abstinenzauflagen, allfällige Begleitpersonen, vorgesehene  Sicherheitsmassnahmen (z.B. Kontrollanrufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absolviert die eingewiesene Person in der Vollzugseinrichtung eine thera  -  peutische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme  der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt namentlich zur Wahr  -  scheinlichkeit und Art neuer Straftaten während der geplanten Vollzugsöff  -  nung Stellung und macht allenfalls Empfehlungen zur Minderungeiner sol  -  chen Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versetzung: Bei einer Versetzung der eingewiesenen Person werden der  neuen Vollzugseinrichtung die Vollzugsakten und ein Bericht über den Stand  der Umsetzung des Vollzugsplans zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5 Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern
                            1  Erhöhte Aufmerksamkeit: Bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt  wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei  -  ner anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder  bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte beste  -  hen, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Bei  -  zug der Fachkommission genauer abzuklären. Dabei soll sie insbesondere  die Analyseder Anlasstat, das Tatmotiv und Tatvorgehen, die Kriminalitäts  -  entwicklung, eine psychische Störung, die Persönlichkeit und entsprechende  Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die  Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im  Vollzug,   Beziehungsfähigkeit,   Absprachefähigkeit,   Entwicklungen   in   der  Therapie,   Einsicht,   Verantwortungsübernahme   für   das   Delikt   sowie   die  grundsätzliche Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und den sozialen  Empfangsraum bei Lockerungen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollzugsöffnungen:  a)  Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Ana  -  lyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in  Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der ge  -  planten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Per  -  son zu entscheiden.  b)  Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich  15  )   beur  -  teilt wird  16  )  ; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Nach Art. 75a Abs. 3 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  weil eine Behandlung erfolgreich verläuft oder sich das Rückfallrisiko aus anderen  Gründen hinreichend verringert hat (z.B. wegen des Alters oder Gesundheitszustan  -  des der eingewiesenen Person).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Mass  -  nahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können  17  )  ;  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Vollzugsdatenlage Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung einer  bevorstehenden Entlassung erfordert  18  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einbezug der Fachkommission:  a)  Die Einweisungsbehörde holt die Stellungnahme der Fachkommission  ein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die eingewiesene Person verwahrt ist oder eine lebenslängliche  Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sie die Gemeingefährlichkeit einer anderen eingewiesenen Per  -  son nicht selber eindeutig beantworten kann.  b)  Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die ge  -  plante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab,  mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfäl  -  lige Gefährdung gesenkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Begründung des Entscheids: Die Einweisungsbehörde entscheidet über  die Vollzugsöffnung schriftlich und begründet. Sie sorgt für die Eintragung  der eingewiesenen Person ins RIPOL  19  )  . Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür,  dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle  nötigen Informationen zur eingewiesenen Person und zum Zweck der Öff  -  nung sowie zum Sicherheitsdispositiv  20  )   und zum Verhalten im Notfall  21  )   ab  -  zugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auf  -  lagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies der Einweisungsbehörde unver  -  züglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  z.B. durch Begleitung, elektronische Überwachung oder Auflagen wie Kontakt- oder  Rayonverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Weil eine zeitlich begrenzte Sanktion endet und keine Möglichkeit oder keine Aus  -  sicht auf Erfolg besteht, dem Gericht die nachträgliche Änderung der Sanktion zu  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Art. 15 Abs. 1 Bst. k des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bun  -  des, SR 361.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  z.B. lückenlose Begleitung während der gesamten Dauer der Vollzugsöffnung, auch  bei Toilettenbesuchen; Anzahl Begleitpersonen; Fesselung; Transportfahrzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Die Begleitpersonen müssen informiert sein, was sie im Notfall, z.B. bei einem  Fluchtversuch, unternehmen dürfen und müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern / 29. März 2012 / Frühjahrsversammlung KKJPD (Plenum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2014  04.04.2014  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 21/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2024  01.04.2024  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2024-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2024  01.04.2024  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2024-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  31.10.2013  01.01.2014  Erstfassung  BO/Abl. 51/2013