Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
                            Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung  Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023)  Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art.  19  Abs.  1 Bst. b der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver  -  einbarung vom 15. September 2011  1  )  ,  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhoch  -  schul-Vereinbarung vom 15. September 2011  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Name
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz».  Im  Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschul  -  leitung.  B. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strate  -  gie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des  Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der  rollenden Planung.  1)  BGS  414.31  2)  BGS  414.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent  -  wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs-  und Finanzplan in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Fi  -  nanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Standards der Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von  SWISS GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13   anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung of  -  fengelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Anpassungen jährliche Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im  Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln  erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unerwartet hohe Aufwand- und Ertragsüberschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbe  -  dingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone  (FHV-Beiträge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Veränderungen des Umfangs  der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von  Studiengängen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die  von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende  Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzie  -  rungsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsra  -  tes und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach  den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom  12.  Juni 2003  1  )  Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei  Teilrechnungen - zahlbar per 31. März und per 31. Oktober - erstellt. Das  Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Eigenkapital, 1. Pflichtreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss  der letzten genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  2. Freie Reserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss  der letzten genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rech  -  nungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen.  Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet  der Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  3. Rückerstattung an die Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässi  -  gen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen  innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie  -  rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rech  -  nungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berück -
                            sichtigt.  C. Bauliche Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr  bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.  1)  BGS  414.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, wel  -  che die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat ab  -  schliessen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch  die Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung  und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden  zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinba  -  rung gergelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Raumkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehö  -  ren, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Er  -  stellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Ver  -  einbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuzie  -  hen.  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.  Luzern, 14. Dezember 2012  Im Namen des Konkordatsrates  Der Präsident  Reto Wyss, Regierungsrat  Der Sekretär  Arthur Wolfisberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2014/026  19.03.2021  01.01.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/019  19.03.2021  01.01.2021  Art. 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/019  22.12.2022  01.01.2023  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  GS 2023/015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 2014/026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 19.03.2021
                            01.01.2021  geändert  GS 2021/019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 19.03.2021
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2021/019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 22.12.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2023/015