Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude
                            Reglement über die obligatorische Versicherung der  Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR)  Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV),  gestützt   auf   das   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-Landschaft   (GVG  BL)  vom   24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   das  Dekret   zum   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-  Landschaft (GVD  BL) vom 24.  März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und die  Verordnung zum Gebäude  -  versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV  BL) vom 10.  Januar  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gebäudeschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Versicherungsprämien   sowie   die   Präventions-   und   Feuerwehrbeiträ  -  ge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Schadenabwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs.
                            2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bestandteile,  Innenausbauten  und  Inneneinrichtungen,   die  mit   dem  Ge  -  bäude versichert oder nicht versichert sind, sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen  können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gege  -  benenfalls   durch   Fahrhabeversicherungen   bei   privaten   Versicherungsgesell  -  schaften versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  350.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  350.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Police (§ 3 GVV BL)
                            1  Die BGV stellt über das versicherte Gebäude eine Police aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebäudeschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)
                            1  «Endschätzungen» sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Er  -  stellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  «Nachschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die auf  -  grund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  «Revisionsschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die  ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren  Versicherungswerte zu überprüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)
                            1  Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Mel  -  dung gemäss §  21  Abs.  1  Bst.  a oder b GVG  BL durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Ge  -  bäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerin  -  nen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind,  an   der   Erstellung   des   Gebäudes   beteiligt   waren   oder   wenn   sie   aus   anderen  Gründen befangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BGV  kann  für die Gebäudeschätzung auf die  Begehung  des  Gebäudes  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Elemente der Gebäudeschätzung
                            1  Elemente der Gebäudeschätzung sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Adresse und Parzellennummer des Gebäudes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Baujahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Monat und Jahr des Baubeginns sowie der Bezugsbereitschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schätzungsgrund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Index   zum   Zeitpunkt   der   Schätzung   (Index-Basis   1.  Oktober  1988   =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Punkte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bau- und Nutzungsart des Gebäudes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gebäudebeschreibung mit Angaben bezüglich Bauart der Fassaden, Be  -  dachung, der Tragkonstruktion sowie über den Gebäudeausbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Raumprogramm,   aufgegliedert   nach   Gebäudeteilen   mit   ihren   Volumen  und deren Werten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Neuwert, Wertminderung und Zeitwert;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Investitionsmehrwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  besondere Gefährdungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Deckungsausschlüsse gemäss §  25  Abs.  1  Bst.  a und c GVG  BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Situation des Gebäudes in einer massstäblichen Darstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Positionen des Neuwerts (§ 23 Abs. 1 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV
                            BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Po  -  sitionen des Baukostenplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  inklusive Mehrwertsteuer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  BKP Nr. 2: Gebäude inkl. Architekten- und Ingenieurhonorare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  BKP Nr. 511: Bewilligungen (Gebühren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  BKP Nr. 52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  BKP Nr. 531: Bauzeitversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  BKP Nr. 542: Baukreditzinse, Bankspesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Eigenleistungen   der   Versicherungsnehmerinnen   und   Versicherungsneh  -  mer gilt Abs. 1 analog und auf der Basis von mittleren Marktpreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)
                            1  Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäude  -  volumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikme  -  ter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und  richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   BGV   kann   eine   vorhandene   Baukostenabrechung   angemessen   berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Versicherungswert
                            1  Der   aus   der   Neuwertfestlegung   folgende   Versicherungswert   wird   auf  CHF  1'000.– auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berechnung der Wertminderung
                            1  Bei   der   Schätzung   eines   Gebäudes   ist   dessen   Wertminderung,   die   seit   Er  -  stellung   infolge   Alters,   Abnutzung,   Witterungseinflüssen,   Bauschäden,   Bau  -  mängel oder aus anderen Gründen eingetreten ist, zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berechnung   der   Wertminderung   erfolgt   nach   den   Kriterien   der   theoreti  -  schen Lebensdauer, des mittleren Alters sowie des Unterhaltszustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Wertminderung ist in Anhang 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Baukostenplan gemäss der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierungen (CRB).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wertminderung wird in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes oder der  betreffenden Gebäudeteile ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesamtabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umfang (§ 27 GVG BL)
                            1  Die Gesamtabgabe umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Präventions- und Feuerwehrbeitrag («P+F-Beitrag»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Versicherungsprämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die eidgenössische Stempelsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 P+F-Beiträge (§ 28 Abs. 1, § 25 Abs. 3 GVG BL)
                            1  Die Höhe der P+F-Beiträge richtet sich proportional nach derjenigen der Ver  -  sicherungsprämien inklusive allfälliger Risikozuschläge gemäss §  26.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versicherungsprämien (§ 29 Abs. 2 GVG BL)
                            1  Die   Versicherungsprämien   für   die   Versicherung   der   Gebäude   ergeben   sich  aus den Prämiensätzen aufgrund der Bauart des Gebäudes und den Prämien  -  sätzen aufgrund der Nutzungsart des Gebäudes, jeweils pro CHF  1‘000.– des  indexierten Gebäudeversicherungswerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bauzeit (§ 15 GVV BL)
                            1  Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämien  -  satz der Bauart  1 und der Nutzungsart  1 gemessen am Wert des vollendeten  Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Be  -  zugsbereitschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BGV:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit  verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst.  b nach Abschluss des Bauvorha  -  bens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)
                            1  Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Index für die Versicherungswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR;  SGS  350.114  ) vom 21.  September 2022.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sätze der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rabatte auf den Versicherungsprämien und den P+F-Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die maximalen Risikozuschläge für besonders gefährdete Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Selbstbehalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)
                            1  Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ab Bezugsbereitschaft des erstmals versicherten Gebäudes zur Zahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab Änderung des Versicherungswerts, der Bauart, der Nutzungsart oder  des Risikos zur Zahlung oder zur Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGV erhebt ab der 2.  Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtab  -  gabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF  30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben  unter CHF  10.–  sowie  auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Handänderung
                            1  Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rücker  -  stattung  der   Gesamtabgabe  für  den  Rest   des   Jahres.   Deren   Tragung   regeln  die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Bauart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bauarten 1, 2 und 3
                            1  Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen mög  -  lichen   Schadensausmasses   bei   Feuer-   und   Elementarschadenereignissen   in  die Bauarten  1, 2 oder 3 eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1  Bauart eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einteilung
                            1  Gebäude, bei denen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kein Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 1 eingeteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1  Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 2 eingeteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  2 oder 3 Bauteile gefährdet sind, sind in die Bauart 3 eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, werden in die Bauart 1  oder 2 eingeteilt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gefährdete Bauteile
                            1  Die   massgebenden   gefährdeten   Bauteile   sind   «Tragkonstruktion»,   «Fassa  -  de» und «Dach».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunst  -  stoff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die zu weniger als 50  % feuerbeständig verkleidet sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die zu mehr als 50  % einen Feuerwiderstand von weniger als 60  Minuten  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als gefährdete Fassaden gelten solche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die zu weniger als 50  % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die zu mehr als 50  % eine Aussendämmung aufweisen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die zu mehr als 50  % vorgehängt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als gefährdete Dächer gelten solche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   zu   mehr   als   50  %   mit   Glas,   Kunststoff   oder   dergleichen   eingedeckt  sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die zu mehr als 50  % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutz  -  schicht belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplat  -  ten oder ähnlichem Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
                            1  Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauar  -  ten  1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Ta  -  rifreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jedes   Gebäude   wird   ein   Mindestbetrag   für   die   Versicherungsprämie   für  die   Bauart   sowie   ein   Mindestbetrag   für   den   P+F-Beitrag   gemäss   Tarifregle  -  ment erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs.  1 bzw. 2 gelten auch für die  dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objek  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Nutzungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gebäudeeinteilung
                            1  Die Gebäude werden aufgrund ihrer Nutzungsart und des damit verbundenen  möglichen Schadenausmasses bei Feuerschadenereignissen in die Nutzungs  -  arten  1–9 eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungsarten  1–9 sind in Anhang  4 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  350.114  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Festsetzung der Nutzungsarten
                            1  Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   ein   Gebäude   aus   verschiedenen   Teilen   mit   unterschiedlicher   Nut  -  zung,   wird   in   der   Regel   eine   mittlere   Nutzungsart   für   das   gesamte   Gebäude  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt  eine Unterteilung  des  Gebäudes  in  tragende  und raumabschliessende  Bauteile   mit   einem   Feuerwiderstand   von   mindestens   60  Minuten,   ist   für   die  Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude  massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
                            1  Die   Sätze   für   die   Versicherungsprämien   und   für   die   P+F-Beiträge   aufgrund  der Nutzungsarten sind Promille-Beträge des Versicherungswerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind für die Nutzungsarten 1–8 im Tarifreglement festgelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  werden   für   die   Nutzungsart  9   nach   der   Methode   der   Einzelrisikobewer  -  tung gemäss Tarifreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rabatte
                            1  Die   BGV   gewährt   Rabatte   gemäss   Tarifreglement   auf   den   Sätzen   der   Ver  -  sicherungsprämien und der P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsart für zweck  -  mässige schadensverhütende Massnahmen bei den Nutzungsarten 2–8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rabatte sind kumulierbar. Sie dürfen jedoch nicht höher als 70  % der Sät  -  ze der Versicherungsprämie  und des  P+F-Beitrags  aufgrund der  Nutzungsart  sein und nicht tiefer als die Sätze für die Nutzungsart  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)
                            1  Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der  Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprä  -  mie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Risikozuschläge   werden   im   konkreten   Einzelfall   von   der   BGV   festge  -  setzt,  höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Versicherungsnehmerinnen   und   Versicherungsnehmer   haben   der   BGV  jede   Gefahrenerhöhung   und   Gefahrenverminderung   von   Gebäuden   mitzutei  -  len.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schadenabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ablauf
                            1  Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von  Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende   der   BGV   oder   von   dieser   beauftragte   Personen   dürfen   eine  Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehme  -  rin   oder   dem   Versicherungsnehmer   verheiratet,   verwandt   oder   verschwägert  sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   betroffene   Versicherungsnehmerin   oder   der   betroffene   Versicherungs  -  nehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Ergebnis   der   Schadenschätzung   ist   der   Versicherungsnehmerin   bzw.  dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kostenvoranschlag
                            1  Die   Versicherungsnehmerinnen   und   die   Versicherungsnehmer   haben   der  BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoran  -  schlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)
                            1  Die   BGV   berücksichtigt   bei   der   Schadenschätzung   Kostenvoranschläge  angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Scha  -  den kleiner als 20  % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wieder  -  herstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Scha  -  den  grösser  als   20  %   des   Versicherungswerts   ist,  gilt   die  Differenz   zwischen  dem   Versicherungswert   des   Gebäudes   und   dem   geschätzten   Versicherungs  -  wert   der   noch   verwendbaren   Gebäudeteile   als   massgebliche   Schadenhöhe  (Volumenabschätzungsmethode).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ausrichtung (§ 41, § 56 GVG BL)
                            1  Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleis  -  tungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungs  -  fortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haf  -  tungsumfangs   erforderlichen   Unterlagen   erhalten   hat,   in   der   Regel   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   Teilzahlungen   ausrichten,   sofern   die   Voraussetzungen   gemäss  Abs.  1 erfüllt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden  der     Versicherungsnehmerin     oder     des     Versicherungsnehmers     die     Ver  -  sicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minder  -  wertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüg  -  lich des Selbstbehalts.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.09.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2023.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1:  Versicherte   und   nicht   versicherte  Gebäude,  Be  standteile,  Innenausbauten  und  Inneneinrichtungen  von  Gebäuden  (§  2  Abs. 1 Bst. a)  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Gebäude sind versichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in  Wohngebäuden  und  in  Wohnungen  alle  Einrichtungen  mit  Ausnahme der Möblierung und der beweglichen Haushaltappa-  rate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den übrigen Gebäuden alle Einrichtungen, die dem Gebäude  dienen und mit diesem fest verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle  mit  dem  Gebäude  fest  verbundenen  Bauteile  wie  Vordä-  cher,  Pergolas,  Eingangstreppen,  Sitzplatz  -  und  Gartentrenn-  wände,   sofern sie den Regeln der Baukunde entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Gebäude nicht versichert sind in gewerblich oder industriell  genutzten Gebäuden oder Räumen Anlagen, die  ausschliesslich be-  trieblichen  Zwecken  dienen  wie  Maschinen  und  Apparate  inklusive  dazugehörender  baulicher  Einrichtungen  wie  Sockel  und  Funda-  mente  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2:  Detaillierte  Abgrenzung  zwischen  versicherten  und  nicht  ver  -  sicherten   Bestandteilen,   Innenausbauten   und   Inneneinrich-  tungen von Gebäuden  (§ 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)  Die nachfolgende Aufstellung enthält eine Aufzählung einzelner Be-  standteile,  I  nnenausbauten  und  Inneneinrichtungen  und  deren  Zu-  ordnung zur Gebäude  - oder gegebenenfalls Fahrhabeversicherung.  Diese nicht abschliessende Aufstellung dient der Veranschaulichung  der Abgrenzung.  G   = Gebäudeversicherung  F = mögliche Fahrhabeversicherung  A.  Allgemeine Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Elektrische Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Elektrische Leitungen  -  Leitungen  von  der  Hauseinführung  bis  zum  Verbraucher,  soweit sie unter oder auf Putz, in oder unter Gebäuden oder  in versicherten Kanälen liegen, samt Befestigungsmitteln, Iso-  latoren,   Schaltern,   Steck  -  ,   Abzweigdosen,   Schutzrohren,  Sicherungskästen, -  tafeln u. dgl.  G  -  Telefon  -  , Radio  -  und Fernsehleitungen  G  -  Leitungen  in  Gewerbe  -  und  Industriebetrieben,  welche  aus  -  schliesslich  Betriebseinrich  tungen  speisen,  ohne  Rücksicht  auf ihre Einbauart  F  -  Sonnerie  und  zugehörige  Gegensprechanlagen,  elektrische  G  -  Telefonzentralen und  -  apparate, Sende  -  und Empfangsgeräte  F  -  Elektrozähler  F  -  Elektroanschluss  -  Säulen (dem Gebäude dienend)  G  -  Funk  -  u  nd  Antennen  -  Anlagen  für  Radio  -  und  Fernsehlei  -  tungen sowie Mobilfunk und dgl.  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Verteilanlagen  -  In Wohnhaus und Wohnung  G  -  In Industrie  -  und Gewerbegebäuden  -  für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen  G  -  für Betriebseinrichtungen  F  -  In Industrie  -  und Gewerbegebäuden  -  für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen  G  -  für Betriebseinrichtungen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Elektrische   Anlagen,   soweit   sie   nicht   betrieblichen  Zwecken dienen  -  Maschinen,  Motoren,  Notstrom  -  und  sonstige  Anlagen  s  amt  den dazugehörenden Steuerungen, Steuer  -, Schalt  -, Verteilta-  feln und  –pulte zu versicherten Einrichtungen  G  -  Pumpen  und  Motoren  zu  Hauswasserversorgungen  und  Ab-  wasseranlagen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Solar  - und Photovoltaik  -Anlagen  -  Fest auf oder am Gebäude instal  lierte Solaranlagen  G  -  Solaranlagen in der Umgebung  F  -  Fest auf oder am Gebäude installierte Photovoltaikanlagen  G  -  Photovoltaikanlagen in der Umgebung  F  -  Anlage mit  einer Gebäudefunktion (z.B. In  -  D  ach  -  A  nlage)  G  -  Geklebte Kollektorenmatten  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Festinstallierte Elektro  -Ladestationen (Wallboxen)  -  Festinstallierte  Elektro  -  Ladestationen  (Wallboxen,  nicht  be-  triebl. Zwecken dienend)  G  -  Festinstallierte   Elektro  -  Ladestationen   (Wallboxen,   betriebl.  Zwecken dienend)  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6  Beleuchtungskörpe  r im Wohnhaus  -  In Böden, Wänden, Decken u. dgl. eingebaut  G  -  Aufgesetzte Beleuchtungskörper und Stromschienen, die üb  -  licherweise beim Erstellen des Gebäudes installiert werden für  Keller  -, Treppenhaus  -, Küchen-  , Badezimmer  - und Garagen-  beleuchtung  G  -  Übrige   Beleuchtungskörper,   Schmelzeinsätze,   Glühbirnen,  Fluo  reszenz  - und Leuchtröhren  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7  Beleuchtungskörper in Gewerbe  -  , Industrie  -  und öffentli-  chen Gebäuden  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sanitäre Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Sanitäre Zu  -  und Ableitungen zu versicherten Ein  richtun-  gen mit allen zugehörigen Teilen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Sanitäre Einrichtungen  -  Schüttsteine, Ausgüsse und Spültröge  G  -  Sanitäre Apparate, Armaturen und Garnituren  G  -  Waschfontänen und  –  rinnen  G  -  Abteilwände und Badeinbauten  G  -  Wasseruhren, Gaszähl  er  F  -  Entkalkungs  -  /  Enthärtungsanlagen  zur  Gebäudewasserver-  sorgung  G  -  Abwasserpumpen im Gebäude für die eigene Gebäudetechnik  G  -  Abwasserreinigungsanlage  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Heizungs  -  , Lüftungs  -  und Klimaanlagen  -  Kachel  -  ,  Eisen  -  ,  Cheminée  -  und Gasöfen samt  Rauchrohren  und Warmluftkanälen, Cheminées  G  -  Einrichtungen, die der Raumheizung dienen, wie Zentralheiz-  kessel, Elektrospeicheranlagen u. dgl. samt Tableau, Leitun-  gen, Umwälzpumpen, Expansionsgefässen und Radiatoren  G  -  Transportable  Lufterhitzer  und  Öfen,  einschliesslich  Öfen  ohne Kaminanschluss.  F  -  Heizöltanks im Gebäude  G  -  Tankinhalt  F  -  Erdverlegte Tanks  F  -  Wasser  -  und Festspeicher  G  -  Alternativ  -  Energieanlagen  wie  Sonnenkollektoren  -  ,  Biogas  -  ,  Massiv  -,  Absorberanlagen  u.  dgl.  samt  Wär  mepumpen,  Lei-  tungen, Steuerungen, Splitgeräte etc., soweit sie nicht betrieb-  lichen Zwecken dienen  G  -  Blockheizkraftwerke  G  -  Erdkollektoren,  -  register und  -  sonden  F  -  Raum  -  Klima  -  und Lüftungsanlagen  G  -  Wärme  -  Verbrauchs  -  Messgeräte u. dgl.  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Contracting  -Anlagen  -  Energie  -  Contracting  -  Anlagen  im,  auf  oder  am  Gebäude  mit  Gebäudefunktion  G  -  Energie  -  Contracting  -  Anlagen im, auf oder am Gebäude ohne  Gebäudefunktion  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Transportanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Lifte  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Rolltreppen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3  Fassadenreinigu  ngsanlagen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4  Hebebühnen, Anpassrampen u. dgl.  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5  Materialtransportanlagen  wie Krane, Hängebahnen, mecha-  nische  und  pneumatische  Förderanlagen,  Schrägaufzüge,  Flaschen-   und Elektrozüge, Winden, Elevatoren, Spänetrans-  portanlagen, Rohrpostanlagen u.   dgl., mit allen dazugehören-  den  Laufbahnen,  Führungen,  Befestigungsmitteln,  Verscha-  lungen, Gehäusen, Fundamenten und Geleisen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schutzeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Meldeanlagen  -  Brand  -  , Rauch  -  , CO2  -  Meldeanlagen und Gasmeldeanlagen  G  -  Eingebaute Alarmanla  gen im Wohnhaus  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Löschanlagen  -  Berieselungs  -  ,  Kohlensäure  -  ,  Halon  -  ,  Schaumlösch  -  ,  Sprink-  leranlagen u.  dgl.  G  -  Löschmedium  F  -  Löschposten  G  -  Handfeuerlöscher  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Blitzschutzanlagen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Sirenenanlagen  -  auf öffentlichen Gebäude  n  G  -  auf privaten Gebäuden  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  Zivilschutzräume  -  Lüftungsaggregate und Filter  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Liegestellen und Gestelle  F  -  Notstromanlagen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6  Fluchtweginstallationen  -  Notbeleuchtung und Markierungen  G  B.  Abgrenzung nach Gebäudetypen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wohnhaus und Wohnung  -  Alarmanlagen  G  -  Alternativenergieanlagen (vgl. Ziffer A. 3)  G  -  Antennen  für  Radio  -  und  Fernsehempfang  inklusive  Verstär-  ker (exklusive Parabolspiegel)  G  -  Beleuc  htungskörper (vgl. Ziffer A. 1.6 und A. 1.7  )  G  -  Bassinfilt  er (im Gebäude)  G  -  Beläge (gebäudevollendende Boden  -  , Wand  -  und Deckenbe-  läge)  G  -  Boiler  G  -  Briefkastenanlagen  G  -  Dunstabzugshauben  G  -  Durchlauferhitzer  G  -  Gartentrennwände (mit dem Gebäude verbunden)  G  -  Gegensprechanlagen  G  -  Geschir  rwaschmaschinen  G  -  Heizungsanlagen  G  -  Klimaanlagen  G  -  Kochherde  (ungeachtet  der  Einbauart,  ohne  transportable  Tischherde, Wärmeplatten usw.)  G  -  Küchenkombinationen  G  -  Küchenventilatoren  G  -  Kühlschränke  G  -  Leitungen (Gas, Wasser, Telefo  n, Fernseh  en  ,  e  lektrisch)  G  -  Liftanlagen  G  -  Saunaanlagen  G  -  Musik und Beschallungsanlage (auch fest installiert)  F  -  Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2)  G  -  Schränke und Bänke (eingebaut)  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Sonnenstoren  G  -  Fest montierte Sonnense  gel (nicht aufrollbar)  F  -  Tiefkühlschränke und  -  truhen (ungeachtet der Einbauart)  G  -  Treppenlifte  G  -  Tresore (eingebaut)  G  -  Waschmaschinen, Wäschetrockner und  -  schwingen  G  -  Wasseraufbereitungsanlagen  G  -  Whirlpool (im Gebäude)  G  -  Zivils  chutzräume (inklusive Lüftungs  -  und Notstromanlagen)  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewerbe und Industrie  Für Gewerbe  -  und Industriegebäude gilt für den Wohnteil Zif-  fer B. 1 sinngemäss.  -  Alarm  -  , Evakuations  -  und Überwachungsanlagen  F  -  Alternativenergieanlagen (vgl. Ziff  er A. 3)  -  Apparate aller Art  F  -  Aufzüge (vgl. Ziffer A. 4)  -  Ausstellungskästen  F  -  Autolifte  -  baulicher Teil (Grube)  G  -  m  aschineller Teil  F  -  Backöfen  F  -  Behälter  -  massive Silos, Tanks, Wannen u. dgl.  G  -  Beleuchtungskörp  er  F  -  Bestuhlungen  F  -  Boiler und Durchlauferhitzer für Fabrikationszwecke  F  -  Brandmeldeanlagen  G  -  Brennräume  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer Teil  F  -  Brennöfen  F  -  Brückenwaagen im Gebäude oder mit ihm verbunden  -  baulicher Tei  l (Grube)  G  -  mechanischer Teil  F  -  Buffets und übrige Möblierung in Restaurants, Kantinen usw.  F  -  Dampfkessel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  für Raumheizung und Warmwasseraufbereitung  G  -  nur für Fabrikationszwecke  F  -  Dampfmaschinen und  -  turbinen  F  -  Elektrische I  nstallationen (vgl. Ziffer A. 1)  -  Entstaubungsanlagen  F  -  Fassadenreinigungsanlagen  G  -  Feuerlösch  -  und Feuermeldeanlagen (vgl. Ziffer  A. 5)  -  Feuerungsanlagen (vgl. Ziffer A. 3)  -  Garderobeschränke und  -  tablare  F  -  Geldschränke  F  -  Geste  lle  F  -  Glühöfen  F  -  Handfeuerlöscher  F  -  Härteöfen  F  -  Hausleittechnik  -  dem Gebäude dienend  G  -  dem Betrieb dienend  F  -  Hebebühnen  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer Teil  F  -  Hochkamine  G  -  Kälteanlagen und  -  leitungen  F  -  Kan  tineneinrichtungen  F  -  Kegelbahnen  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer Teil und Automatik  F  -  Kehrichtverbrennungsanlagen  -  baulicher Teil  G  -  betrieblicher Teil  F  -  Kläranlagen (vgl. Ziffer B. 4.5)  -  Klimaanlagen  -  der Raumbelüftu  ng und  -  kühlung dienend  G  -  nur für Betriebszwecke  F  -  Kompaktusanlagen, Archiv  -  und Hochregal  -  Anlagen und dgl.  F  -  Kompressoren samt Druckleitungen  -  für Lüftungs  -  und Klimageräte  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  für Betriebszwecke  F  -  Krane und Kranbahngeleise  F  -  Kücheneinrichtungen  F  -  Kühlräume  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer Teil  F  -  Kühlschränke, Tiefkühlschränke und  -  truhen, Kühlzellen  F  -  Laborkapellen  F  -  Laborkorpusse und Labortische  F  -  Ladeneinrichtungen  F  -  Lautsprecheranlagen  F  -  Leuchtschriften,  -  reklame  F  -  Maschinen und Motoren (vgl. Ziffer A. 1.3)  -  Notstromanlagen (vgl. Ziffer A. 1.3)  -  Personensuchanlagen  F  -  Pumpen (vgl. Ziffer A. 1.3)  -  Rampen (massiv)  G  -  Rauchkammern  F  -  Reklamen (Tafeln, Schilder, Schri  ften und dgl.)  F  -  Rohrpostanlagen  F  -  Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2)  -  Saunaanlagen  F  -  Schalteranlagen  F  -  Schmelzöfen  F  -  Schränke, Tablare, Warengestelle  F  -  Signalanlagen  F  -  Silo (siehe Behälter)  -  Spänetransportanlage  n  F  -  Sprinkleranlagen  G  -  Spritzräume  -  baulicher Teil  G  -  betrieblicher Teil  F  -  Spritzkabinen  F  -  Tanksäulen  F  -  Telefonapparate und Zentralen  F  -  Telefonkabinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  eingebaut  G  -  freistehend  F  -  Traglufthallen  F  -  Transporta  nlagen (vgl. Ziffer A. 4)  -  Tresorräume  -  baulicher Teil  G  -  Tresoreinrichtungen und  -  türen  F  -  Uhrenanlagen  F  -  Unterbruchsfreie  Stromversorgung  (USV  -  Anlagen,  Notstrom-  anlage)  F  -  Ventilationsanlagen  -  der Raumventilation dienend  G  -  dem Betrieb dienend  F  -  Verpflegungsautomaten und  -  einrichtungen  F  -  Wascheinrichtungen  F  -  Wasseraufbereitungsanlagen, betrieblichen Zwecken dienend  F  -  Werkbänke  F  -  Windmessanlagen  F  -  Zivilschutzräume, inklusive Lüftungs  -  und Notstromanlag  en  G  -  Zutrittskontrolle, Drehkreuze und dgl.  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landwirtschaftliche Gebäude  In landwirtschaftlichen Gebäuden gilt für den Wohnteil Ziffer B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, für den Landwirtschaftsteil Ziffer B. 2 sinngemäss.  -  Anbindevorrichtungen  G  -  Absperrgitter  G  -  Apparate aller Art  F  -  Boiler und Durchlauferhitzer  G  -  Entmistungsanlagen  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer Teil  F  -  Futteraufzüge und  -  elevatoren mit Antriebsmotoren  F  -  Futteranlagen  F  -  Futtersilos (ohne demontierbare Kleinsilos)  G  -  Futtertröge (Krippen)  G  -  Gebläse  F  -  Heubelüftungen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Melkapparate samt zugehörigen Leitungen  F  -  Milchzentrifugen, Milchkühler  F  -  Rauchkammern  G  -  Tränkeanlagen samt Wasserleitungen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentliche Gebäude  In öffentlichen Gebäuden  gilt Ziffer B. 2 sinngemäss; für Woh-  nungen darin ist Ziffer B. 1 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Alters  - und Pflegeheime  -  Apothekeneinrichtungen  F  -  Katafalk  F  -  Kiosk  F  -  Küchen  -  /Teekücheneinrichtungen  F  -  Pflegebäder  F  -  Postfächer  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Anlagen des  öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer B. 2)  -  Billettautomaten u. dgl.  F  -  Fahrleitungen  samt  Trägern  sowie  Geleise,  Weichen  und  sämtliche  betriebstechnischen  Installationen  im  Gebäudein-  nern  F  -  Perronvordächer  G  -  Schalterkorpusse/Bänke  F  -  Bei St  and  -  und Luftseilbahnen, Sessel  -  und Skiliften  :  Bahnbe-  triebliche Anlagen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3  Hallenbäder/Freibäder  -  Restaurations  -  , Kioskanlagen u. dgl.  F  -  Sauna, Solarium, Fitnessgeräte  F  -  Schwimmbecken, Spru  ngturm und Rutschbahn im Freien  F  -  Wasseraufbe  reitungs  -  , Filter  -  , Hallensprungturm  -  und  Rutschanlagen im Gebäude  G  -  Garderobeeinrichtungen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4  Kirchen und Friedhofgebäude  -  Altäre,  Beichtstühle,  Bestuhlungen,  Kanzeln,  sofern  mit  dem  Gebäude verbunden  G  -  Glocken und Läutwe  rk, Orgeln, Turmuhren  G  -  Katafalk  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Lautsprecheranlagen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5  Kläranlagen  -  baulicher  Teil  samt  geschlossenen  und  offenen  Klärkam-  mern, Klärbecken und Faulräumen  G  -  mechanischer und maschineller Teil samt Steuerungen so-  wie  zugehörigen  Leitungen,  beweglichen  oder  demontablen  Behältern  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6  Kraftwerke (elektrische Zentralen, Unterwerke, Transfor-  matorenstationen)  -  baulicher Teil  G  -  Anlagen  für  die  Stromerzeugung,  maschinelle  Betriebsein-  richtungen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7  Mehrzweckgebäude (vgl. Ziffern B. 2  und B. 4.9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.8  Schiessanlagen  -  baulicher Teil  G  -  schiessbetriebliche Anlagen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.9  Schulhäuser und Turnhallen  -  Bühnen  -  Beleuchtungsanlagen,   Vorhänge,   Requisiten   und  Kulissen  F  -  eingebaute  Schulküchen,  Turngeräte,  Wandtafeln,  Ka  rten-  züge, Bühneneinrichtungen, Labortische  G  -  Uhrenanlagen  F  -  Verdunkelungsvorhänge  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.10  Spitäler (vgl. Ziffer B. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.11  Sportzentren (Fitness, Tennis u. dgl.)  (vgl. Ziffern B. 2, B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 und B. 4.9)  -  Traglufthallen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.12  Wasserversorgu  ng und Pumpwerke  -  baulicher Teil  G  -  mechanischer und maschineller Teil  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.13  Zivilschutzanlagen  -  Alarmsirenen  G  -  eingebaute  Einrichtungen  wie  Notstrom  -  und  Lüftungsanla-  gen, Wassertanks, Kücheneinrichtungen  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Telefonzentralen  und  -  appar  ate,  Sende  -  und  Empfangsge-  räte,  Bettgestelle,  Tablare,  medizinische  Einrichtungen  aller  Art  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.14  Museen (vgl. Ziffer B. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.15  Kasernen und Zeughäuser (vgl. Ziffern B. 2, B. 4.9 und B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.16  Verwaltungsgebäude (vgl. Ziffer B. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.17  Wer  khöfe  und  Feuerwehrmagazine  (vg  l  .  Ziffern  B.  2,  B  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.9 und B. 4.13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.18  Einstellhallen (vgl. Ziffern B. 2 und B. 4.2)  -  Kassierstationen  F  -  Leitplanken und Signalisationen  G  -  Parkuhren  F  -  Schranken inklusive Steuerungen  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3:  Berechnung der Wertminderung  (§  10 Abs.  3)  Vorgehensschritte  Die Berechnung der Wertminderung von Gebäuden erfolgt in folgen-  den Schritten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bestimmung der theoretischen Lebensdauer des Gebäudes  nach Objektgruppen (gemäss Tabelle 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Berechnung des mittleren Gebäudealters und B  estimmung des  Unterhaltszustands (schlecht, schlecht/mittel, mittel, mittel/gut,  gut) des Gebäudes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Festlegung der  Wertminderung (gemäss Tabelle 2) anhand  der  theoretischen Lebensdauer, des mittleren  Alters und des Unter-  haltszustands des Gebäudes.  Tabelle 1: Bestimmung der theoretischen Lebensdauer nach Ob-  jektgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Jahre  und mehr  Monumentale  Gebäude  mit  aussergewöhnlich  starken  Mauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Jahre  Massive Wohn-   und Geschäftshäuser, sehr gute Bauart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Jahre  Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart,  massive Wohn-   und Geschäftsbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Jahre  Wohnhäuser in Holz  - und Fachwerk oder Elementbau,  Industrie-   und Gewerbegebäude in Beton und Stahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Jahre  Industrie  -  und   Gewerbegebäude   in   Elementbau   und  Backstein,  Lagerhallen in Holz, Fachwerke, Leichtbauweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Jahre  Holz  -  und  Kunststoffkonstruktionen  für  Gewerbe  und  Industrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle  2: Wertminderung in Anlehnung an die Methode „Ross“  Theoretische Lebensdauer  nach Objektgruppen  Wertminderung in % des Neu-  wertes bei Unterhaltszustand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Jahre  schlecht  schlecht/  mittel  mittel  mittel/  gut  gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3  4  5  6  7.5  5  4  3  2  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  6  8  10  12  15  10  8  6  4  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  9  12  15  18  22.5  15  12  9  6  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  12  16  20  24  30  20  16  12  8  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  15  20  25  30  37.5  25  21  16  11  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  18  24  30  36  45  30  25  20  15  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  21  28  35  42  52.5  35  30  24  18  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  24  32  40  48  60  40  34  28  22  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  27  36  45  54  67.5  45  39  33  27  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  30  40  50  60  75  50  44  38  32  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  33  44  55  66  82.5  55  49  43  37  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  36  48  60  72  90  60  54  48  42  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  39  52  65  78  97.5  65  60  54  48  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  42  56  70  84  105  70  65  60  55  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  45  60  75  90  112.5  75  71  66  61  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  48  64  80  96  120  80  76  72  68  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  51  68  85  102  127.5  85  82  79  76  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  54  72  90  108  135  90  88  86  84  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  57  76  95  114  142.5  95  94  93  92  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  60  80  100  120  150  100  100  100  100  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  4:  Nutzungsarten  (§ 22 Abs. 2)  Nutzungsart 1  Die nicht in den Nutzungsarten 2 bis 9 aufgeführten Gebäude wer-  den in die Nutzungsart 1 eingeteilt.  Nutzungs  art   2  - Autoeinstellhallen und Parkhäuser, öffentliche Autoeinstellhallen,  private (über 20 Autos)  - Badehäuser, Bootshäuser  - Baumaschinen-   und LKW  -Einstellhallen  - Bergbau  -, Steinbrüche-  , Gruben  -Betriebe  - Bus  - und Postauto-  Depots  - Elektrobetriebe  - Ferien  - und   Wochenendhäuser  - Ferienheime  - Forstwirtschaftsgebäude,  Jagdhäuser  - Fotografische Betriebe  - Gartenhäuser, Pavillons, Kleingerätemagazine, Schöpfe  - Gärtnereigebäude  - Jugendherbergen, Pfadfinderheime, Touristen-   und Skihäuser  - Kantinen  - und  Wohlfahrtsgebäude  - Kinderheime  - Kläranlagen  - Klubhäuser  - Kunststeine, Zement  - und Gipswaren  Herstellung  - Läden mit Verkaufsfläche von 100  - 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Lager mit Produkten der Gefährlichkeitsklasse R5  - Landwirtschaftliche Bauten:  -  Woh  ngebäude  mit  landwirtschaftlichem  Betriebsteil  oder  umgekehrt: mit Brandmauer  -  Wohngebäude  (Aussenhof)  mit  landwirtschaftlichem  Be-  triebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer und Löschposten  - Landwirtschaftliche Gebäude mit Büros, Handelsteil, Werk-  stätten: mit Brandmaue  r  - Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Han-  delsteil, Werkstätten: mit Brandmauer und Löschposten  - Lokomotiv  - und Tramdepots  - Mastbetriebe  - Nahrungsmittel und Getränke, Herstellung  - Pensionen  - Restaurants, Gasthöfe, ohne Gästebetten  - Scheunen  , Ställe  - Schwimmbäder, Hallenbäder, Badeanstalten, Saunas  - Spenglereien, Sanitärbetriebe  - Sporthallen, Mehrzweckgebäude, Tennishallen  - Stellwerke  - Tagesheime  - Tierheime, Tierfarmen, Kleintierställe, Bienenhäuser,  Ställe  , Ge-  wächshäuser  - Tribü  nen  - Wagenremisen, Schöpfe  - Waldhütten  - Wasserversorgung, Pumpwerke  - Wohngebäude mit Gastgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungs  art   3  - Asylantenheime  - Autoservice-   und Tankstellengebäude  - Blechverarbeitung  - Buchbindereien, Ausrüstereien  - Chemische Reinigungen mit Stoffen der Gefährlich  keitsklassen    R  3-R6  - Dachdeckerbetriebe Druckereibetriebe  - Elektronik, Herstellung und Reparatur von elektronischen Anlagen  - Elektrische Energie, Erzeugung, Übertragung und Verteilung  - Erziehungsheime, Besserungsanstalten  - Feinm  echanik, Kleinapparatebau, optische und medizinische In-  strumente  - Gasthöfe und Hotels bis zu 20 Gästebetten  - Heizungs  -, Lüftungs  -, Klimainstallationen  - Kasernen  - Kleider  , Herstellung  - Läden, mit Verkaufsfläche über 200 m  2  - Landwirtschaftliche Bauten:  -  Wohngebäude  mit  landwirtschaftlichem  Betriebsteil  oder  umgekehrt  : ohne Brandmauer  -  Wohngebäude  (Aussenhof)  mit  landwirtschaftlichem  Be-  triebsteil oder umgekehrt:  mit Brandmauer ohne Löschposten  oder ohne Brandmauer mit Löschposten  - Landwirtschaftliche  Gebäude mit Büros; Handelsteil, Werk-  stätten: ohne Brandmauer  - Landwirtschaf  tliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros; Han-  delsteil, Werkstätte: mit Brandmauer ohne Löschposten oder  ohne Brandmauer mit Löschposten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Landwirtschaftliches Gebäude m  it Gastgewerbe:   mit Brand-  mauer  -  Landwirtschaftliches  Gebäude  (Aussenhof)  mit  Gastge-  werbe: mit Brandmauer und Löschposten  - Lederherstellung, Gerbereien, Färbereien, ohne Verwendung feu-  ergefährlicher Stoffe  - Malereibetriebe, ohne Spritzanlage  - Mechanikerwerkstätten  - Metallbaubetriebe, Schlossereien  - Musikinstrumentenbau  - Röstereien, Räuchereien, Brennereien  - Strafanstalten  - Schützenhäuser  - Telefonzentrale  - Trafostationen  - Uhren  -, Bijouterieartikel, Herstellung  - Wäsche, Herstellung  - Werbezentralen  -   Zeughäuser, ohne Werkstattgebäude  Nutzungsart 4  - Baugeschäfte, Baumagazine und Werkhöfe  - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro-  dukten der Gefährlich  keitsklasse R6  - R4  - Chemische Reinigungsanstalten, mit Stoffen der Gefährlichkei  ts-  klassen R1 und R2  - Fernheizungen, Kesselhäuser  - Futtermittel, Herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Gasthöfe und Hotels mit mehr als 20 Gästebetten  - Gewächshäuser  - Glas, Glaswaren, Herstellung  - Güterabfertigungsgebäude  - Handels  - und Warenhäuser, Einkaufszentren  - Holzspielwaren, Herstellung  - Kehrichtverbrennung und -  verwertung  - Kerzen,  Herstellung  - Kinos, Theater  - Kursäle, Kasinos  - Lager, Magazine, mit Produkten der Gefährlichkeitsklassen R4 und    R3  - Landwirtschaftliche Bauten:  -  Wohngebäude  (Aussenhof)  mit    landwirtschaftlichem  Be-  triebsteil oder umgekehrt: ohne   Brandmauer ohne Löschpos-  ten  - Landwirtschaf  tliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Han-  delsteil, Werkstätten: mit Brandmauer ohne Löschposten oder  ohne Brandmauer mit Löschposten  -  Landwirtschaf  tliches  Gebäude  (Aussenhof)  mit  Gastge-  werbe: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brand-  mauer mit Löschposten  - Malereibetriebe, mit Spritzanlagen  - Maschinen-  , Apparatebau  - Metallgewinnung und Rohmetallverarbeitung, Giessereien  - Papier, Karton, Herstellung und Verarbeitung  - Seifen und Waschmittel, Herstellung  - Tabak, Verarbeitung  - Tanzlokale, Spiellokale, Diskotheken, Jugendhäuser  - Textilgewebe, Herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Zement, Kalk, Gips, Herstellung  - Ziegelei, Grobkeramik  Nutzungs  art   5  - Asphaltverarbeitung, D  achpappe, Herstellung  - Bau und Reparatur von Fahrzeugen (Karossiers, Spenglereien,  Spritzereien, Autoreparatur  , Werkstätten)  - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro-  dukten der Gefährlichkeitsklasse R3  - Fournier  - und Spanplattenfabrik  ation  - Gras  -, Obst-  , Getreide-  Trocknungsanlagen  - Holzbearbeitungsbetriebe (Schreinereien, Zimmereien)  - Holzstoffe, Zellulose, Herstellung  - Kautschuk  - und Gummiwaren, Herstellung und Verarbeitung  - Kunststoffprodukte, Herstellung und Verarbeitung  - Landwirtschaftliche Bauten:  - Aussenhof (landwirtschaf  tliches Gebäude) mit Gastgewerbe  - Lederherstellung, Färbereien, Gerbereien, mit Verwendung feuer-  gefährlicher Stoffe  - Metallveredelung, Metallüberzüge und Verzinkereien (Galvanik)  - Möbelfabriken  - Säg  ereien  - Speisefett und Speiseöl, Herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsart 6  - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro-  dukten der Gefährlichkeitsklasse R2  - Gas, Flüssiggas, Erzeugung und Verteilung  - Getreidemühlen  - Lager, mit Produkten der  Gefährlichkeitsklassen R2 und R1  - Munitionsmagazine  - Komprimierte Gase (Spraydosen), Herstellung  Nutzungsart 7  - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro-  dukten der Gefährlichkeit  sklasse R1  Nutzungsart 8  - Lagergebäude  mit  explosiven Stoffen und Waren  - Spreng-   und Feuerwerkskörper, Herstellung  - Sprengstoff, Herstellung  Nutzungsart 9  - Gebäude mit Brandabschnitten von mehr als 800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
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