Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen
                            Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen  (Zusatzversicherungsreglement, ZVR)  Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV),  gestützt   auf   das   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-Landschaft   (GVG  BL)  vom   24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   das   Dekret   zum   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-  Landschaft (GVD  BL) vom 24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und die Verordnung zum Gebäude  -  versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV  BL) vom 10.  Januar  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL)
                            1  Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gebäude gegen Wasserschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwal  -  tungsrat   der   BGV   separat   in  allgemeinen  Versicherungsbedingungen.   Vorbe  -  halten bleibt §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Police (§ 3 GVV BL)
                            1  Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)
                            1  Als weitere bauliche Objekte gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind,  wie   Brücken   im   Privateigentum,   Wasserzisternen,   Brunnen,   Treppen,  Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Leitungstunnels und -brücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   weiteren   baulichen   Objekte   müssen   den   anerkannten   Regeln   der   Bau  -  kunde entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  350.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  350.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   gesondert   geschätzt   und   sind   in   der   Regel   zum   Neuwert   ver  -  sichert.   Sie   können   im   gegenseitigen   Einverständnis   zu   einem   bestimmten  Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wasserschadenversicherungen
                            1  Für   die   freiwillige   Zusatzversicherung   der   Gebäude   und   der   weiteren   bauli  -  chen   Objekte   gegen   Wasserschäden   bestehen   die   Versicherungsprodukte  «Wasser Basis» und «Wasser Plus».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversi  -  cherungen   aufgenommen,   wenn   das   zugehörende   Gebäude   in   derselben  Wasserschadensversicherung versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)
                            1  Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    die Sätze  der Versicherungsprämien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR;  SGS  350.114  ) vom 21.  September 2022.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023.021  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.09.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2023.021  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.021