Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention
                            IslPrävG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 25.10.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 12)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 31.10.2024 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das G wurde als Artikel 9 des G v. 25.10.2024 I Nr. 332 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 31.10.2024 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beratungsstelle Radikalisierung
                            Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. Bei Bedarf vermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen der Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bundesweite Koordinierung
                            Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.