Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
                            Allgemeinverfügung  über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. Mai 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Pflanzenschutzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helicovex (W 6879, 0.0125 % Helicoverpa armigera-NPV. HearNPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligte Anwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen | 
|---|---|---|---|
| Gemüsebau | |||
| Kichererbsen | Baumwollkapseleule | Aufwandmenge: 0.2 L/ha Wartefrist: 7 Tage | 1, 2 | 
| Auflagen für den Einsatz1 3 Behandlungen pro Generation.2 Applikationsintervall: alle 8 Sonnentage (bedeckte Tage gelten als halbe Sonnentage). | |||
                            Entzug der aufschiebenden Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²  über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 14. Mai 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss | 
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen