Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob
                            Regionale Zusammenarbeit  Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob  (14. Juni 2022)  Vom 14. Juni 2022 (Stand 14. Juni 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung  des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und gestützt auf § 77 Abs. 1  Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich, Zweck
                            1  Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung und Koordination des  Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam ei  -  ne Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob»  (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kantone, das Verfahren, die  Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle und die Grundsätze der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied der beiden Regierungs  -  räte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsde  -  partements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im  politischen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung, insbesondere im  Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über das Tagesgeschäft bzw.  die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische  Steuerungsgremium besteht aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-  Landschaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bau- und Um  -  weltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des  Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regie  -  rungsräte verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kompetenzen
                            1  Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:  a)  Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeitenden der Bikantona  -  len Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwortung aktiv zu handeln (Ausführungs  -  kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regionale Zusammenarbeit  b)  Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen ge  -  mäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen.  c)  Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-,  Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz beschränken sich auf die der Geschäfts  -  stelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.  d)  Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unter  -  schriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungskatalog
                            1  Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicher  -  heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft  definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:  a)  Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnahmenplans im Hin  -  blick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und -  abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;  b)  Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastrukturbetreiber und  Veranstalter bei der Planung und Durchführung von Verkehrsmassnahmen im Zusam  -  menhang mit Events im Raum St. Jakob;  c)  Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten An  -  spruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteilnehmende) im Hinblick auf  einen verträglichen Verkehrsablauf;  d)  Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipierung von mögli  -  chen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Jakob;  e)  kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;  f)  Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen  Organisationen und Personen;  g)  Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäftsstelle definierten  Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;  h)  proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten  Fachstellen;  i)  Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Besprechungen und  Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisationen;  j)  Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicher  -  heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Ba  -  sel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam  näher bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicher  -  heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Land  -  schaft gemeinsam erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtshilfe
                            1  Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des Eventverkehrs St. Jakob  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anstellung
                            1  Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf 100 Stellenprozente  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regionale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der  Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-  Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag  des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Infrastruktur und Ausrüstung
                            1  Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräumlichkeiten der Verkehrs  -  polizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahnpolizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat,  Räume, Informatikdienste, Facility Services etc.) sie Zugriff hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der Kantonspolizei des Kantons  Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Landschaft verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Personal-, Betriebs- und Sach  -  kosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der anfallenden Kosten jähr  -  lich auf Mitte Jahr in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Ämter für deren Teilnahme  an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen  betreffend Eventverkehr entstehende Personal- und Sachaufwände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden.  Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Veränderungen des Personal-,  Betriebs- und Sachbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Controlling
                            1  Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht über die Zielerreichung  und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicher  -  heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Land  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicher  -  heitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurteilen die erbrachten Leistungen gemeinsam und le  -  gen die Zielsetzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen
                            1  Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so  verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt  und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung jederzeit möglich. Diese be  -  dürfen der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dauer und Auflösung
                            1  Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines  Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Regionale Zusammenarbeit  Basel, den xxx  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  der Regierungspräsident: Beat Jans  die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Liestal, den xxx  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  die Präsidentin: Kathrin Schweizer  die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Regionale Zusammenarbeit  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung KB 16.12.2022
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                            Regionale Zusammenarbeit  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.06.2022  14.06.2022  Erstfassung  KB 16.12.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
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